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Internationales Steuerrecht: Dienstleistungen zwischen verbundenen Unternehmen

Thomas Rupp
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Zusammenfassung

 
Überblick

Sowohl aus Gründen der Zentralisierung ("Spezialwissen") als auch Rationalisierung ("Vermeidung von Mehrfacharbeiten-/stellen") ist der Bereich der Dienstleistungen, seien es Managementdienstleistungen oder technische Dienstleistungen, ein weiter Praxisbereich der Verrechnungspreisfestlegung und -prüfung. So sind vor allem Kostenverrechnungen durch sog. Shared-Service-Center häufig Gegenstand von Prüfungen geworden.

Die nachfolgend erläuterten Abgrenzungsgrundsätze gelten aber auch für den Mittelständler, der erstmals mit einer Tochtergesellschaft auf dem ausländischen Markt auftritt und diverse Dienstleistungen für die Gesellschaft im Aufbau übernimmt.

Auch für reine Inlandsbeziehungen können zur Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen die Kriterien der Abgrenzung zwischen betrieblicher und gesellschaftsrechtlicher Veranlassung herangezogen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen für die Möglichkeit und die Grenzen von Dienstleistungsabrechnungen ergeben sich sowohl aus

  • § 1 Abs. 1 AStG (für sog. Outbound-Leistungen an ausländische Tochter- und Enkelgesellschaften)
  • § 1 Abs. 5 AStG i. V. m. Art. 7 OECD-MA 2010 (für Dienstleistungen als fiktive Geschäftsvorfälle zwischen Betriebsstätten)
  • § 8 Abs. 3 KStG (verdeckte Gewinnausschüttungen an ausländische Anteilseigner/Muttergesellschaften deutscher Kapitalgesellschaften)
  • für Personenunternehmen (z. B. für Geschäftsbeziehungen zu in- oder ausländischen Personengesellschaften) ggf. auch §§ 4, 6 EStG (verdeckte) Einlagen und Entnahmen.

Dienstleistungen zwischen Betriebsstätten sind nicht Gegenstand dieses Beitrags, sie sind vielmehr im gesonderten Beitrag Internationales Steuerrecht: Grenzüberschreitende gewerbliche Tätigkeit – Betriebsstättenbesteuerung, Tz. 6.4 Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätte...

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