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Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in ... / 3.4.1 Voraussetzungen für die Ausübung des Aktivierungswahlrechts

Prof. Dr. Sascha Dawo
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Abweichend zur Steuerbilanz kann der Bilanzierende in der Handelsbilanz das Wahlrecht des § 248 Abs. 2 HGB in Anspruch nehmen und selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände aktivieren. Die Aktivierung ist nach § 255 Abs. 2a HGB auf die Herstellungskosten in der Entwicklungsphase (Entwicklungskosten) beschränkt. D.h. es sind alle Pflichtbestandteile des § 255 Abs. 2 HGB in die Ermittlung der Herstellungskosten des immateriellen Vermögensgegenstands einzubeziehen und es dürfen alle Wahlbestandteile einbezogen werden soweit sie auf die Entwicklungsphase entfallen.

Im Gegensatz zu den Entwicklungskosten dürfen die in der Regel vorgelagerten Forschungsaufwendungen nicht aktiviert werden. Daher ist bei Aufwendungen zur Herstellung eines immateriellen Vermögensgegenstands zu differenzieren, ob sie in der vorgelagerten Forschungsphase anfallen und daher nicht in die Aktivierung einbezogen werden dürfen oder ob es sich um Aufwendungen der Entwicklungsphase handelt, die grundsätzlich einzubeziehen sind. Das Gesetz enthält in § 255 Abs. 2a HGB eine Begriffsbestimmung:

  • Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, deren technische und wirtschaftliche Verwertbarkeit noch ungewiss ist.
  • Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren.

Damit unterscheidet sich Forschung von der Entwicklung durch den fehlenden Bezug zu einem konkreten "Gut". Die Entwicklung ist immer auf die Fertigstellung eines konkreten "Guts "gerichtet. Die Forschungskosten weisen diesen Bezug zu einem bestimmten "Gut" nicht auf.

Für Zwecke der bilanziellen Beurteilung muss der Beg...

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