Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 0043 0143   Bilanz: A.I.1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 0050 0200   Bilanz: A.II.1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Technische Anlagen und Maschinen 0200 0400   Bilanz: A.II.2. Technische Anlagen und Maschinen
Fertige Erzeugnisse (Bestand) 7110 1110   Bilanz: B.I.3. Fertige Erzeugnisse und Waren
Unfertige Erzeugnisse (Bestand) 7050 1050   Bilanz: B.I.2. Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
Unfertige Leistungen (Bestand) 7080 1080   Bilanz: B.I.2. Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
Bestandsveränderungen – fertige Erzeugnisse 8980 4800   GuV: Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
Bestandsveränderungen – unfertige Erzeugnisse 8960 4800   GuV: Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
Bestandsveränderungen – unfertige Leistungen 8970 4815   GuV: Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
Andere aktivierte Eigenleistungen 8990 4820   GuV: Andere aktivierte Eigenleistungen

So kontieren Sie richtig!

Selbst hergestellte Vermögensgegenstände werden gem. § 253 Abs. 1 HGB in Höhe ihrer Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB bewertet. Neben dem (für das Umlaufvermögen typischen) Fall der Neuherstellung eines bisher noch nicht bestehenden Vermögensgegenstands, regelt § 255 Abs. 2 HGB auch den Fall der nachträglichen Herstellungskosten, die an bereits vorhandene Vermögensgegenstände anknüpfen und im Anlagevermögen relevant sind. Das HGB regelt abschließend die verpflichtend einzubeziehenden Kostenbestandteile (Wertuntergrenze) und die wahlweise einzubeziehenden Kostenbestandteile (Wertobergrenze). Das Bilanzsteuerrecht kennt keine eigenständige Definition der Herstellungskosten, daher gilt aufgrund der Maßgeblichkeit der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG besteht das handelsrechtliche Wahlrecht zum Ansatz eines Werts zwischen der Wertunter- und Wertobergrenze auch für die Steuerbilanz und ist in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. Der Unternehmer bucht die Herstellungskosten, bspw. einer Maschine für die eigene Produktion, auf das Konto "Maschinen" (SKR03: 0210; SKR04: 0440).

 

Buchungssatz:

Wirtschaftsgut (Herstellungskosten)

an Andere aktivierte Eigenleistungen

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