Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände | 0043 | 0143 | Bilanz: A.I.1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte | |
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken | 0050 | 0200 | Bilanz: A.II.1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken | |
Technische Anlagen und Maschinen | 0200 | 0400 | Bilanz: A.II.2. Technische Anlagen und Maschinen | |
Fertige Erzeugnisse (Bestand) | 7110 | 1110 | Bilanz: B.I.3. Fertige Erzeugnisse und Waren | |
Unfertige Erzeugnisse (Bestand) | 7050 | 1050 | Bilanz: B.I.2. Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen | |
Unfertige Leistungen (Bestand) | 7080 | 1080 | Bilanz: B.I.2. Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen | |
Bestandsveränderungen – fertige Erzeugnisse | 8980 | 4800 | GuV: Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen | |
Bestandsveränderungen – unfertige Erzeugnisse | 8960 | 4800 | GuV: Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen | |
Bestandsveränderungen – unfertige Leistungen | 8970 | 4815 | GuV: Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen | |
Andere aktivierte Eigenleistungen | 8990 | 4820 | GuV: Andere aktivierte Eigenleistungen |
So kontieren Sie richtig!
Selbst hergestellte Vermögensgegenstände werden gem. § 253 Abs. 1 HGB in Höhe ihrer Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB bewertet. Neben dem (für das Umlaufvermögen typischen) Fall der Neuherstellung eines bisher noch nicht bestehenden Vermögensgegenstands, regelt § 255 Abs. 2 HGB auch den Fall der nachträglichen Herstellungskosten, die an bereits vorhandene Vermögensgegenstände anknüpfen und im Anlagevermögen relevant sind. Das HGB regelt abschließend die verpflichtend einzubeziehenden Kostenbestandteile (Wertuntergrenze) und die wahlweise einzubeziehenden Kostenbestandteile (Wertobergrenze). Das Bilanzsteuerrecht kennt keine eigenständige Definition der Herstellungskosten, daher gilt aufgrund der Maßgeblichkeit der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG besteht das handelsrechtliche Wahlrecht zum Ansatz eines Werts zwischen der Wertunter- und Wertobergrenze auch für die Steuerbilanz und ist in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. Der Unternehmer bucht die Herstellungskosten, bspw. einer Maschine für die eigene Produktion, auf das Konto "Maschinen" (SKR03: 0210; SKR04: 0440).
Buchungssatz:
Wirtschaftsgut (Herstellungskosten) |
an Andere aktivierte Eigenleistungen |
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