Auch wenn die GbR selbst für ihre Verbindlichkeiten aufkommen muss, haften deren Gesellschafter doch zusätzlich für sämtliche Gesellschaftsschulden. Diese Haftung trifft alle Gesellschafter unmittelbar, unbegrenzt, gesamtschuldnerisch und erstreckt sich auch auf deren Privatvermögen. Hat ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erlangt, hat er quasi ein Wahlrecht, für welches Vermögen er sich entscheidet – für das Gesellschaftsvermögen oder für das Privatvermögen eines oder mehrerer Gesellschafter.
Hohes Risiko
Dem Risiko der sehr weitgehenden Haftung muss sich jeder GbR-Gesellschafter bewusst sein. Das gilt insbesondere auch für diejenigen Gesellschafter, die mangels Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsrecht keinen aktiven Einfluss nehmen können, aber dennoch voll für Gesellschaftsschulden einzustehen haben.
Die Haftung tritt akzessorisch ein, d. h. die Haftung ist analog §§ 128 f. HGB auf die Höhe der bestehenden Gesellschaftsschulden begrenzt. Auch kann der Gesellschafter diejenigen Einwendungen und Einreden geltend machen, welche die GbR anführen könnte; dies gilt auch für Umstände, die eine Leistungsverweigerung rechtfertigen (§ 721b Abs. 1 bzw. 2 BGB). Es wird nicht nach der Art der Gesellschaftsschuld unterschieden. Damit besteht die Haftung auch gegenüber dem Finanzamt für Steuerschulden der GbR, z. B. für rückständige Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer.
5.2.1 Haftungsbeschränkung
Eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Somit kann eine Haftung insbesondere nicht durch eine einseitige Verlautbarung in Form eines firmenähnlichen Namenszusatzes, z. B. GbR mit beschränkter Haftung etc., eingeschränkt werden.
Auch eine Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag, z. B....