Auch wenn die GbR selbst für ihre Verbindlichkeiten aufkommen muss, haften deren Gesellschafter doch zusätzlich für sämtliche Gesellschaftsschulden. Diese Haftung trifft alle Gesellschafter unmittelbar, unbegrenzt, gesamtschuldnerisch und erstreckt sich auch auf deren Privatvermögen.[1] Hat ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erlangt, hat er quasi ein Wahlrecht, für welches Vermögen er sich entscheidet – für das Gesellschaftsvermögen oder für das Privatvermögen eines oder mehrerer Gesellschafter.

 
Wichtig

Hohes Risiko

Dem Risiko der sehr weitgehenden Haftung muss sich jeder GbR-Gesellschafter bewusst sein. Das gilt insbesondere auch für diejenigen Gesellschafter, die mangels Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsrecht keinen aktiven Einfluss nehmen können, aber dennoch voll für Gesellschaftsschulden einzustehen haben.

Die Haftung tritt akzessorisch ein, d. h. die Haftung ist analog §§ 128 f. HGB auf die Höhe der bestehenden Gesellschaftsschulden begrenzt. Auch kann der Gesellschafter diejenigen Einwendungen und Einreden geltend machen, welche die GbR anführen könnte; dies gilt auch für Umstände, die eine Leistungsverweigerung rechtfertigen (§ 721b Abs. 1 bzw. 2 BGB). Es wird nicht nach der Art der Gesellschaftsschuld unterschieden. Damit besteht die Haftung auch gegenüber dem Finanzamt für Steuerschulden der GbR, z. B. für rückständige Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer.

5.2.1 Haftungsbeschränkung

Eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Somit kann eine Haftung insbesondere nicht durch eine einseitige Verlautbarung in Form eines firmenähnlichen Namenszusatzes, z. B. GbR mit beschränkter Haftung etc., eingeschränkt werden.

Auch eine Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag, z. B. durch eine Einschränkung der Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters, ist nicht ausreichend. Dies selbst dann, wenn die Einschränkung den Gläubigern der GbR bekannt gegeben wird. Auch ist eine Haftungsbeschränkung in den AGB nicht möglich. Derartigen "Versuchen" hat der BGH eine Abfuhr erteilt.[1]

Der einzig wirksame Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter kann folglich nur im Konsens mit den jeweiligen Vertragspartnern durch eine individuelle vertragliche Vereinbarung erreicht werden. Die vertragliche Haftungsbeschränkung kann dabei summen- oder quotenmäßig erfolgen; auch ist eine nachrangige (subsidiäre) Haftung der Gesellschafter möglich. Ein Rechtsanspruch auf eine Haftungsbeschränkung besteht selbstverständlich nicht.

5.2.2 Eintretende Gesellschafter

Auch ein erst später in die GbR eintretender Gesellschafter ist von der Haftung betroffen. Dies gilt nicht nur für danach begründete Schulden, sondern auch für sog. Altverbindlichkeiten, die bereits vor seinem Eintritt entstanden sind.[1]

Seit 2024 ist dieser Grundsatz ausdrücklich gesetzlich normiert (§ 721a BGB).

5.2.3 Ausscheidende Gesellschafter

Scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus, ist das Thema Haftung für ihn noch nicht abgeschlossen. Er haftet für die vor seinem Ausscheiden ­begründeten Gesellschaftsschulden weiter, sofern diese innerhalb von 5 Jahren fällig und ihm gegenüber geltend gemacht werden (§ 728b BGB). Diese sog. Nachhaftung beginnt zwar grundsätzlich mit dem Tag des Ausscheidens, aber frühestens mit der entsprechenden Kenntnis des Gläubigers.

 
Praxis-Tipp

Bekanntgabe des Ausscheidens

Da bei einer GbR das Ausscheiden eines Gesellschafters bis 2023 nicht im Handelsregister eingetragen worden ist, empfahl es sich, die Gläubiger über das Ausscheiden zu unterrichten. Damit hat sich eine "Verlängerung" der 5-Jahresfrist vermeiden lassen. Dieser Rat gilt grundsätzlich auch ab 2024 fort. Lediglich für eine ins Gesellschaftsregister eingetragene GbR ist eine Benachrichtigung nicht mehr zwingend erforderlich. Denn eine eGbR muss auch das Ausscheiden eines Gesellschafters zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden, sodass dies den Gläubigern als bekannt gilt.

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