Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn erkennbar davon auszugehen ist, dass die Forderung nicht mehr beglichen werden wird. Die Aktivierung einer rechtlich entstandenen Forderung ist nicht nur dann nicht zulässig, wenn sie bereits am Bilanzstichtag bestritten war, sondern auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach den Umständen des Falles schon am Bilanzstichtag damit rechnen musste, dass der Verpflichtete oder Dritte den Anspruch bestreiten wird. Dabei sind auch Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach dem Bilanzstichtag bekannt geworden sind.
Gründe für die Uneinbringlichkeit können sein:
- Tod des Schuldners,
- tatsächliche Zahlungsunfähigkeit,
- Schuldner unbekannt verzogen,
- Einstellung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse bzw. Löschung der Gesellschaft,
- ergebnislose Zwangsvollstreckung,
- Schuldner ohne Hinterlassenschaft verstorben,
- Verjährung der Forderung.
Ist zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bekannt, dass eine Darlehensforderung wegen Insolvenzeröffnung uneinbringlich ist, muss aufgrund objektiver Umstände mit einem vollständigen Ausfall der Forderung gerechnet werden, zumal wenn bereits vorher eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde und bekannt ist, dass sich die bereits bei Beginn der Darlehensausreichung bekannte prekäre wirtschaftliche Situation weiter verschlechtert hat. Stellt ein bilanzierender Unternehmer fest, dass eine Forderung uneinbringlich ist, kann sie in voller Höhe ausgebucht werden (direkte Forderungsabschreibung). Die direkte Abschreibung hat zur Folge, dass in der Handels- und Steuerbilanz auf der Aktivseite nicht der Nennwert der Forderungen ausgewiesen wird, sondern der niedrigere Teilwert. Bei der Buchung eines Forderungsausfalls sind regelmäßig die Bestandskosten "Forderungen" und "Umsatzsteuer" und das Aufwandsk...