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Ferienhaus/Ferienwohnung / 5 Gewerbliche Vermietung

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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Die Vermietung einer Ferienwohnung ist im Regelfall keine gewerbliche Betätigung, weil die Vermietung i. d. R. über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht hinausgeht.[1] Bei der Vermietung eines Ferienhauses kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse – einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare – unternehmerische Organisation erforderlich ist.[2] Ebenso hat der BFH eine gewerbliche Vermietung angenommen, wenn eine einzelne Eigentumswohnung außerhalb des Verbunds einer Ferienanlage in hotelmäßiger Weise angeboten wird.[3] Unabhängig davon, ob eine Wohnung in hotelmäßiger Weise zur kurzfristigen Überlassung angeboten wird, kann auch die Übernahme von Sonderleistungen, die vergleichbar einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb eine unternehmerische Organisation erfordern, dazu führen, dass die Vermietung als gewerbliche Betätigung zu beurteilen ist.[4] Dies gilt vor allem für Dienstleistungen, die einen regelmäßigen und erheblichen Personaleinsatz erfordern.[5] Maßgebend sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalls.[6]

Nach Verwaltungsauffassung[7] ist bei der Vermietung einer Ferienwohnung ein Gewerbebetrieb gegeben, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Wohnung muss für die Führung eines Haushalts vollständig eingerichtet sein. Hierzu gehören Möblierung, Wäsche und Geschirr.
  • Sie muss in einem reinen Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl von gleichartig genutzten Wohnungen liegen, die eine einheitliche Wohnanlage bilden.
  • Die Werbung für die kurzfristige Vermietung der Wohnung an laufend wechselnde Mieter und die Verwalt...

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