Leitsatz
1. Beruht der (teilweise) Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen, die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich den Leerstand zu vertreten.
2. Etwas anderes gilt, wenn der sanierungsbedingte Leerstand ein Gebäude betrifft, das in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet belegen ist. Der Steuerpflichtige kann sich dann der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen nicht entziehen und hat den durch die Sanierung entstehenden Leerstand auch dann nicht zu vertreten, wenn er die Entscheidung über den Zeitpunkt der Sanierung getroffen hat.
Normenkette
Normenkette: § 33 GrStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks, das sich innerhalb eines städtebaulichen Sanierungsgebietes befindet. Das Gebäude wurde von der Klägerin im Jahr 2000 erworben und bis Ende 2004 grundlegend instand gesetzt und modernisiert. Mit Einheitswertbescheid auf den 1.1.2001 wurde das Grundstück der Klägerin zugerechnet und der auf den 1.1.1935 festgestellte Einheitswert nachrichtlich mitgeteilt.
Die Klägerin beantragte aufgrund einer Minderung des Rohertrags infolge teilweisen Leerstands des Gebäudes während der Sanierungsmaßnahmen den teilweisen Erlass der Grundsteuer für 2003 und 2004. Diese Anträge lehnte das FA ab.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG habe die Klägerin den Leerstand zu vertreten. Auch dürfte der Erlass deshalb nicht gerechtfertigt sein, weil eine Fortschreibung des Einheitswerts in Betracht gekommen wäre (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.6.201...