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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.06.2011 - 3 K 3074/06 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Grundsteuererlass bei zwecks Sanierung vom Eigentümer herbeigeführtem Leerstand eines Gebäudes

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Entscheidung des Steuerpflichtigen, ein Gebäude zum Zwecke der umfassenden Modernisierung bzw. Sanierung vollständig zu entmieten, stellt einen willentlichen Entschluss dar. Die sanierungsbedingte Ertragsminderung beruht insoweit nicht auf von außen einwirkenden Umständen, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat und echtfertigt daher keinen Erlass der Grundsteuer.

 

Normenkette

GrStG § 33 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2014; Aktenzeichen II R 41/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit März 2000 Eigentümerin des Grundstücks B. in C., das mit einem 1897 errichteten, teilweise gewerblich genutzten Mietshaus bebaut ist. Das Grundstück befindet sich innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes D. in C.. Das Gebäude wurde von der Klägerin nach Erwerb bis Ende 2004 grundlegend instand gesetzt und modernisiert.

Die Zurechnung auf die Klägerin erfolgte gemäß Einheitswertbescheid vom 15. Februar 2001 auf den 1. Januar 2001. In diesem Bescheid wurde der auf den 1. Januar 1935 i. H. v. 125.700 DM festgestellte Einheitswert nachrichtlich mitgeteilt. Die Grundsteuer für die Streitjahre betrug 4.241,75 EUR.

Während der Sanierungsarbeiten stand das Gebäude nach den Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer für 2002 vom 25. März 2003 (Bl. 41 EW-Akte) wegen Minderung des Rohertrages aufgrund Leerstandes um 100 % komplett leer, und es wurden keine Mieteinnahmen erzielt.

Mit Schreiben vom 29. März 2004 beantragte die Klägerin den teilweisen Erlass der Grundsteuer für 2003 gemäß § 33 Grundsteuergesetz

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