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Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG / 1 Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7h EStG

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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1.1 Begünstigte Maßnahmen

Begünstigt sind Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 177 BauGB an im Inland in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenen Gebäuden. Baumaßnahmen in einem Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich sind nur förderungsfähig, wenn sie während der Geltungsdauer der Sanierungssatzung erfolgen.[1] Außerdem sind Herstellungskosten begünstigt, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsgebiet dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Selbstständige Gebäudeteile und Eigentumswohnungen[2] sind den Gebäuden gleichgestellt.

§ 7h Abs. 1 EStG ist nicht anzuwenden, wenn Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.[3] Der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG verwendete Begriff der "Erneuerung" eines Gebäudes umfasst nicht dessen Abbruch und Neubau. Die Herstellung eines bautechnisch neuen Gebäudes sowie der Anbau, Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudes sind ebenfalls nicht nach § 7h EStG begünstigt. Dies gilt z. B. für ein neu errichtetes Gebäude, dessen historische Kellerwände erhalten blieben.[4] Auch Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, mit der neuer Wohnraum geschaffen wurde, können materiell-rechtlich begünstigt sein, wenn und soweit sie sich auf den Altbaubestand beziehen und die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1, 2 EStG erfüllen. Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf nach § 7h Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG begü...

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