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Erbschaftsteuer: Berechnung / 5.3 Sachliche Freibeträge

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Neben den persönlichen Freibeträgen sind in § 13 ErbStG sachliche Freibeträge enthalten, die für einzelne begünstigte Wirtschaftsgüter in Abhängigkeit zur Steuerklasse gewährt werden. Von den diversen Freibeträgen sind für die Praxis insbesondere relevant:

 

Sachliche Freibeträge

Vorschrift Begünstigung Freibetrag (seit 2009)
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) durch Personen der Steuerklasse I 41.000 EUR
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG Andere bewegliche körperliche Gegenstände – soweit nicht befreit – durch Personen der Steuerklasse I 12.000 EUR
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) und andere bewegliche körperliche Gegenstände – soweit nicht befreit – durch Personen der Steuerklassen II und III 12.000 EUR
§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist ("Pflegepauschbetrag") 20.000 EUR

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    • Entgelt im Krankheitsfall / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
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    • Steuervorauszahlungen / 1.3 Nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen
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