Zum Haushalt des Steuerpflichtigen muss mindestens 1 Kind gehören, für das ihm ein Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht. Damit kann auch die Haushaltszugehörigkeit von Stiefkindern und Enkelkindern zum Anspruch auf den Entlastungsbetrag führen.
Haushaltszugehörigkeit mindestens eines Kindes
Dorothea G. und Thomas H. sind nicht verheiratet. Am 27.5.2026 wird ihr gemeinsames Kind Eva geboren. Die Kindeseltern leben an verschiedenen Orten. In der Wohnung von Dorothea G. sind nur Dorothea und das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Dorothea hat ab Mai 2026 Anspruch auf die Lohnsteuerklasse II. Sie erhält einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im VZ 2026 i. H. v. 2.840 EUR (4.260 EUR / 12 × 8 Monate).
Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist in typisierender Weise anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ob das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung gemeldet ist, ist ohne Bedeutung.
Eine Heimunterbringung ist unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt des Elternteils regelmäßig aufhält.
Für die Voraussetzung der Meldung kommt es allein auf die Verhältnisse an, wie sie sich aus dem Melderegister ergeben. Entscheidend ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Anmeldung. Eine nachträgliche Um- oder Anmeldung hat für den Abzug des Entlastungsbetrags keine Rückwirkung zur Folge. Diese Rechtsprechung des BFH zum Haushaltsfreibetrag ist ersichtlich auch für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende maßgebend.
Entlastungsbetrag bei auswärts untergebrachtem Kind
Karin F. ist alleinstehend. Ihr Kind Sophia (21 Jahre) studiert in einer anderen Stadt, wo sie auch mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet ist....