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Einkünfte aus Kapitalvermögen / 6.4 Termingeschäfte

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Zu den Termingeschäften gehören insbesondere Optionen, Futures, Forwards, Devisentermingeschäfte und Swaps sowie Contracts for Difference (CFDs).[1]

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG ist der Gewinn

  • bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt bzw.
  • aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments steuerpflichtig.

Der Verfall von Optionen ist bei der Ermittlung der anzusetzenden Einkünfte zu berücksichtigen.[2]

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG gilt für alle Geschäfte, die nach dem 31.12.2008 begründet werden.[3]

 
Wichtig

Gesonderte Verlustverrechnung für Termingeschäfte aufgehoben

Verluste aus Termingeschäften durften nach der durch das JStG 2024 wieder aufgehobenen Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG seit dem VZ 2021 nur i. H. v. 20.000 EUR mit Gewinnen aus Stillhaltergeschäften und Termingeschäften ausgeglichen werden.[4]

Zur Abgrenzung zwischen Termingeschäften i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und sonstigen Wirtschaftsgütern i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG hat sich die Finanzverwaltung[5] für Zwecke des Steuerabzugs wie folgt geäußert[6]:

  • Wird bei Termingeschäften ein nicht in § 20 EStG genanntes Wirtschaftsgut (Devisen, Rohstoffe, Edelmetalle) geliefert, handelt es sich um ein Geschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
  • Wird ein Differenzausgleich gezahlt oder ein Glattstellungsgeschäft getätigt, handelt es sich um ein Termingeschäft i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Für Devisentermingeschäfte gelten allerdings Besonderheiten[7]:

  • Devisentermingeschäfte können die Verpflichtung der Vertragsparteien zum Gegenstand haben, 2 vereinbarte Währungsbeträge zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu einem vorher festgelegten Ter...

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