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Direktversicherung, steuerliche Begünstigungen / 6 Versicherungsleistung

Rainer Hartmann
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Erhalten der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen die Versicherungsleistungen, stellen diese – wie bei allen Lebensversicherungen – keinen Arbeitslohn dar. Die Besteuerung von Leistungen aus einer Direktversicherung wird ausschließlich in der Vorschrift des § 22 Nr. 5 EStG geregelt, die bislang nur Sachverhalte der nachgelagerten Besteuerung zum Gegenstand hatte. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob die betrieblichen Versorgungsbezüge in der Ansparphase durch Steuerbefreiung oder Riester-Modell staatlich gefördert wurden oder nicht. Die steuerliche Behandlung der Direktversicherung in der Auszahlungsphase ist ausschließlich der zu diesem Zweck neu gefassten Vorschrift vorbehalten.[1]

 
Praxis-Tipp

Werbungskosten-Pauschbetrag

Der Pauschbetrag für Werbungskosten bestimmt sich nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG. Die rechtliche Überführung von der früheren Einkunftsart Kapitalvermögen zu den sonstigen Einkünften bewirkt die vollständige Besteuerung etwaiger Kapitalerträge. Der Sparer-Pauschbetrag kann nicht mehr in Anspruch genommen werden. Der Sparerfreibetrag darf nur im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.[2] Durch die geänderte Einkunftsart fällt in der Auszahlungsphase keine Kapitalertragsteuer an.[3]

Inhaltlich ergeben sich ansonsten nahezu keine Änderungen. Die Art der Besteuerung der Versorgungsleistungen aus einer Direktversicherung bestimmt sich weiterhin nach der erfolgten steuerlichen Behandlung der Beitragsleistungen in der Ansparphase. Insgesamt sind 3 Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Versicherungsleistungen

die auf Beiträgen beruhen, für die die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 63 EStG oder die Riester-Förderung (Altersvorsorgezulage) gewährt wurde, unterliegen als sonstige Einkünfte in vollem Umfang der nachgelagerten Besteue...

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