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Betriebseinnahmen: Abgrenzung betrieblich/privat / 4 Keine Betriebseinnahmen

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Von den Betriebseinnahmen zu unterscheiden sind Wertzuwächse, deren Zufluss durch private Umstände veranlasst worden ist. Darüber hinaus führen folgende betriebliche Zuwächse nicht zu Betriebseinnahmen:

  • Auslagenersparnisse, z. B. wegen selbst vorgenommener Reparaturen, sind weder Betriebseinnahmen, noch Einlagen.
  • Der Vorteil aus einer Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist aus Vereinfachungsgründen beim bewirteten Steuerpflichtigen nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.[1]
  • Darlehen, die dem Betrieb zufließen; sie beruhen nicht auf einer betrieblichen Leistung. Beim Darlehensgläubiger können dementsprechend die vom Schuldner geleisteten Tilgungsraten keine Betriebseinnahmen sein, wohl aber die vereinnahmten Zinsen. Zinsen, die ein Gesellschafter für ein Darlehen leistet, das ihm die Gesellschaft gewährt hat, sind nur dann Betriebseinnahmen der Gesellschaft, wenn sie für eine echte Darlehensforderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter gezahlt werden. Hat der Gesellschafter ein Verrechnungskonto zu verzinsen, das einen Sollsaldo aufweist und auf der Aktivseite der Gesellschaftsbilanz aufzuführen ist, dient die Verzinsung einer zutreffenden Gewinnverteilung. Die vom Gesellschafter zu leistenden Zinsen sind dann keine Betriebseinnahmen der Gesellschaft und haben keine Auswirkung auf die Höhe des von der Gesellschaft erzielten Gewinns.[2]
  • Durchlaufende Posten, also Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt werden, wie z. B. bei Rechtsanwälten, gehören nicht zu den Betriebseinnahmen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG). Das gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt Fremdgelder veruntreut und sie kontinuierlich für eigene Zwecke (Betriebsausgaben oder Aufwendungen für die eigene Lebensführung) verwendet.[3]

    Die Regelung zu durchlaufenden Posten gilt zwar...

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