Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Eine ausländische juristische Person hat einen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke, wenn sie durch objektive Anhaltspunkte nachweisen kann, dass sie beabsichtigt, als Unternehmerin tätig werden zu wollen.
Sachverhalt
Die Klägerin war eine in der Ukraine ansässige Gesellschaft, die eine Zweigniederlassung in Deutschland angemeldet hatte. Angemeldeter Zweck der Gesellschaft war von der Errichtung von Holzbauten über den Handel mit Fahrzeugen und Gegenständen aller Art bis hin zur Beteiligung an anderen Gesellschaften eine Vielzahl von Tätigkeiten. Nachdem die Finanzverwaltung durch 2 - von der Klägerin bestrittene - Umsatzsteuer-Nachschauen festgestellt hatte, dass an den angegebenen Orten niemand anzutreffen war und nur ein Briefkasten vorhanden war, jedoch keine weiteren, für eine unternehmerische Betätigung notwendigen Einrichtungen erkennbar waren, versagte das zuständige Finanzamt die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke.
Auch der Nachweis einer vom Arbeitsamt erteilten Arbeitgebernummer, die Führung als beitragspflichtiges Mitglied der IHK sowie die Erteilung einer EORI-Nummer durch den Zoll führte zu keinem anderen Ergebnis. Die Finanzverwaltung führte zur weiteren Begründung aus, dass ein Gesellschafter der Gesellschaft im Zusammenhang mit weiteren 24 Firmen stehe, die ebenfalls an dem Briefkasten stehen und im Verdacht betrügerischer Maßnahmen stehen würden.
Entscheidung
Das Gericht sah die Klage als zulässig und begründet an. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke, dieser Anspruch würde sich mittelbar aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG ergeben .
Die Steuernummer dient nicht nur der verwaltungstechnischen Erfassung von Steuerpflichtigen und der Du...