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Abschreibung / 5.3 Verwendung oder Nutzung über mehr als ein Jahr

Hans Walter Schoor
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5.3.1 Abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mehr als 12 Monaten

AfA nach § 7 Abs. 1 EStG sind nur auf abnutzbare Wirtschaftsgüter, d. h. auf Wirtschaftsgüter vorzunehmen, deren Nutzbarkeit durch den Steuerpflichtigen sich infolge wirtschaftlichen oder technischen Wertverzehrs auf einen begrenzten Zeitraum erstreckt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG).[1]

Planmäßig abzuschreiben sind alle Vermögensgegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist,[2] bzw. alle Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt.[3]

Nicht erforderlich ist, dass das Wirtschaftsgut ununterbrochen genutzt wird. Eine vorübergehende Stilllegung z. B. wegen Instandsetzungsarbeiten steht der Vornahme von AfA nicht entgegen.

Die Nutzungsdauer muss sich über ein Jahr erstrecken, aber zeitlich beschränkt sein.

  • Zu den zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenständen gehören in erster Linie die Sachanlagen,[4] also Gebäude, technische Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Einbauküchen,[5] ausnahmsweise auch Grundstücke, soweit sie ausgebeutet werden.
  • Auch immaterielle Vermögensgegenstände[6] können wegen eines wirtschaftlichen Wertverzehrs der AfA unterliegen, insbesondere wenn sie für ihren Inhaber unter rechtlichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur zeitlich begrenzt verwertbar sind, wie z. B. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen aus solchen Rechten[7]. Auch für den Bereich der immateriellen Wirtschaftsgüter kommt es maßgeblich darauf an, ob sich der Wert dieser Vermögensgegenstände in einer bestimmten oder bestimmbaren Zeit rechtlich oder faktisch erschöpft.[8] Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist abnutzbar, wenn seine Nutzung unter rechtlichen oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist.[9] Es ist dann planmäßig abzuschreiben.

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