1.1 Garantie ist eine Vereinbarung mit dem Verkäufer/Hersteller
Bei der Garantie handelt es sich um eine Vereinbarung, bei der der Verkäufer oder ein Dritter die Gewähr dafür übernimmt, dass die verkaufte Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
- eine bestimmte Beschaffenheit aufweist oder
- eine bestimmte Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer behält.
Dies wird auch als sog. Beschaffenheitsgarantie oder Haltbarkeitsgarantie bezeichnet. Voraussetzung einer wirksam vereinbarten Garantie ist neben dem Kaufvertrag und der angegebenen Beschaffenheit der Kaufsache eine Garantieerklärung des Verkäufers oder einer dritten Person.
1.2 Die Garantie ist freiwillig
Die Garantie ist stets eine freiwillige Leistung des Vertragspartners. Sie wird vom Hersteller bzw. Verkäufer oder Händler einer Sache über einen gewissen Zeitraum eingeräumt.
Die Garantiebedingungen sind entscheidend
Welche Leistungen die Garantieverpflichtung beinhaltet, ergibt sich aus den Garantiebedingungen – nicht aus dem Gesetz.
Je nach Garantieerklärung kann der Käufer folgende Rechte gegen den Garantiegeber (Hersteller Händler oder Verkäufer) geltend machen:
- den Kaufpreis erstatten
- die Sache auszutauschen
- Nachbesserung bzw. in dem Zusammenhang Dienstleistungen erbringen.
Garantieansprüche müssen gegenüber dem Garantiegeber, Händler oder Hersteller geltend gemacht werden. Die Garantiebedingungen sind zwar je nach Produkt und Hersteller unterschiedlich, aber es bestehen Mindestvoraussetzungen an eine Garantieerklärung. Der Käufer hat zuerst einmal die gesetzlichen Ansprüche (Gewährleistung) gegen den Verkäufer/Hersteller und daneben noch zusätzlich die freiwillig zugesagten Ansprüche (Garantie). Oftmals stellen die gesetzlichen Ansprüche den Käufer besser. In diesem Fall ist der Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtet und kann den Käufer nicht an den Hersteller verweisen.