Mindestlohn

Der Begriff Mindestlohn bezeichnet eine Lohnuntergrenze, die durch einen (allgemeinverbindlichen) Tarifvertrag oder das Gesetz (Mindestlohngesetz) festgelegt wird.

Je nachdem, ob sich der Mindestlohn aus einem Tarifvertrag oder dem Mindestlohngesetz ergibt, gilt er entweder nur für eine bestimmte Branche oder für alle Arbeitnehmer. Dabei können tariflicher und gesetzlicher Mindestlohn nicht isoliert voneinander betrachtet werden, sondern stehen in einem engen Zusammenhang.





Allgemeinverbindlicher tariflicher Mindestlohn

Üblicherweise enthalten Tarifverträge Regelungen zum Arbeitsentgelt (Tariflöhne) und sichern so ein gewisses Mindestlohniveau. Dieser Tariflohn gilt jedoch nur für tarifgebundene Arbeitgeber und Gewerkschaftsmitglieder oder findet durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag Anwendung. Soll ein Tarifvertrag mit einer bestimmten Lohnuntergrenze auf alle Arbeitnehmer zumindest einer ganzen Branche ausgeweitet werden, muss er für allgemeinverbindlich erklärt werden (Branchenmindestlohn).

Gesetzlicher Mindestlohn

Ergänzend zum tariflichen Mindestlohn, mit dem Ziel eine Lohnuntergrenze für alle Arbeitnehmer zu schaffen, wurde als sogenannter „Auffangtatbestand“ einer gesetzlicher Mindest-Stundenlohn in Deutschland eingeführt. Seit dem 1.1.2015 haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (anfänglich 8,50 EUR/Stunde), festgeschrieben im Mindestlohngesetz (MiLoG).

Dieser gilt beispielsweise auch für Praktikanten, soweit es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt und länger als drei Monate dauert, genauso wie für Saisonarbeiter und geringfügig Beschäftigte. Daneben gibt es jedoch auch eine Vielzahl an Ausnahmen, die im Mindestlohngesetz zugelassen wurden. So haben zum Beispiel Jugendliche ohne Berufsausbildung und Pflichtpraktikanten keinen Anspruch auf den Mindestlohn, ebenso wie ehrenamtlich Tätige.

Zu beachten: Anrechnung von Sachbezügen und Dokumentationspflicht

Arbeitgeber müssen insbesondere darauf achten, dass nicht alle Vergütungsbestandteile auf diesen Mindest-Stundenlohn angerechnet werden dürfen. So bleiben Sachbezüge generell unberücksichtigt und auch Zulagen und Sonderzahlungen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden.

Damit die Zahlung des Mindestlohns auch nachgeprüft werden kann, treffen Arbeitgeber umfangreiche Dokumentationspflichten und Aufzeichnungspflichten. Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit sind bis auf wenige Ausnahmen bei allen mindestlohnpflichtigen Arbeitsverhältnissen zu dokumentieren und aufzubewahren.