Arbeitszeitkonto im Minijob

Arbeitszeitkonten sind auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ein Thema. Sie ermöglichen dem Arbeitgeber, auf Auftragsspitzen flexibel zu reagieren. Doch wie flexibel darf die Arbeitszeit im Minijob sein? Ein Überblick.

Minijobber erhalten ihr vertraglich vereinbartes monatliches Arbeitsentgelt und können je nach Bedarf in einem Monat mehr und im anderen Monat weniger beschäftigt werden. Es findet somit ein ständiger Ausgleich im Arbeitszeitkonto statt. Allerdings sind in der Sozialversicherung und auch nach dem Mindestlohngesetz gewisse Spielregeln zu beachten.

Arbeitszeitkonto zählt zu "sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen"

Die Sozialversicherung spricht im Zusammenhang mit dem Führen von Arbeitszeitkonten (Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten) von "sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen". Diese können auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen geführt werden, um flexibel auf Produktionsspitzen, Nachfrageschwankungen oder Personalengpässe reagieren zu können. Voraussetzung ist hier, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ein vertraglich vereinbartes monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt erhält. Diesem Arbeitsentgelt liegt abhängig vom Stundenlohn (Achtung: Mindestlohn beachten) eine bestimmte Sollstundenzahl zugrunde.

Flexible Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto im Minijob

Grundvoraussetzung ist ein Arbeitsentgelt von regelmäßig nicht mehr als 520 Euro im Monat, was auf Jahressicht (12 Monate) einem Wert von maximal 6.240 Euro entspricht. Diese Prüfung ist jeweils zu Beginn der Beschäftigung (bzw. bei jeder Änderung in den Verhältnissen) für einen Prognosezeitraum von 12 Monaten vom Arbeitgeber anzustellen.

Bei sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen ist der Anspruch auf das laufende Arbeitsentgelt aus der zu erwartenden Gesamtarbeitszeit innerhalb des Prognosezeitraumes abzuleiten. Somit sind auch die zum Ende dieses Prognosezeitraumes zu erwartenden Guthabenstunden im Arbeitszeitkonto zu berücksichtigen. Einmalzahlungen wie zum Beispiel Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld sind zusätzlich zu beachten.

Beispiel: Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren ab 1. Januar 2023 die Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgelts von 495 Euro bei einer Soll-Arbeitszeit von 33 Stunden (Stundenlohn 15 Euro). Der Arbeitseinsatz im laufenden Kalenderjahr soll flexibel erfolgen, sodass Überstunden über das Arbeitszeitkonto regelmäßig auf- und abgebaut werden.

Die zu erwartende Gesamtarbeitszeit beträgt 396 Stunden (33 Monatsstunden x 12). Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt selbst dann vor, wenn zum Ende des Prognosezeitraums (31. Dezember 2023) 20 Guthabenstunden im Arbeitszeitkonto sind, was einer Gesamtarbeitszeit von 416 Stunden entsprechen würde (416 Stunden x 15 Euro Stundenlohn = 6.240 Euro).

Guthabenstunden auf Arbeitszeitkonto abbauen: Freistellung bis zu drei Monate

Im Rahmen der sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung ist eine Freistellung von der Arbeitsleistung zwecks Abbaus der im Arbeitszeitkonto vorhandenen Guthabenstunden bis zu drei Monaten möglich. Das monatlich vereinbarte Arbeitsentgelt wird weiter gezahlt und die SV-rechtliche Beschäftigung bleibt durchgehend bestehen.

Monatsentgelt unabhängig von Arbeitszeit beitragspflichtig

Bei Anwendung der sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung gilt in der Sozialversicherung ausnahmsweise das Zuflussprinzip (Grundsatz: Entstehungsprinzip). Das heißt, die Beiträge sind unabhängig von der geleisteten Arbeitszeit immer auf das vereinbarte monatlich gleichbleibende Arbeitsentgelt zu zahlen (bezogen auf den Beispielsfall von 495 Euro).

MiLoG begrenzt Arbeitsstunden im Arbeitszeitkonto

Nach den Mindestlohnbestimmungen dürfen die in das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden monatlich nicht mehr als 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit übersteigen (bezogen auf den Beispielfall also grundsätzlich 16,5 Stunden). Verdient der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin pro Arbeitsstunde mehr als den gesetzlichen Mindestlohn, dürfen auch mehr Guthabenstunden aufgebaut werden.


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