Ausländische Saisonarbeiter: Lohnsteuer

Wenn die Erntesaison beginnt, sind viele Landwirte auf zeitlich befristete Aushilfskräfte angewiesen. Diese kommen oft aus dem Ausland. Für die Besteuerung ausländischer Saisonarbeitskräfte gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zudem sind lohnsteuerrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Ausländische Arbeitnehmende, die nur vorübergehend in Deutschland arbeiten, hier keinen Wohnsitz haben und sich auch nicht länger als sechs Monate in Deutschland aufhalten, sind beschränkt steuerpflichtig. Dies trifft auf viele mittel- und osteuropäische Erntehelferinnen und Erntehelfer zu.

Lohnsteuerabzug bei Saisonarbeit: Pauschale oder individuelle Besteuerung

Der Arbeitslohn ausländischer Erntehelferinnen und Erntehelfer, der auf die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfällt, ist grundsätzlich steuerpflichtig und muss hier versteuert werden. Die Besteuerung erfolgt regelmäßig durch den Steuerabzug vom Arbeitslohn nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen der Arbeitnehmenden. Alternativ kann der Arbeitslohn auch pauschal versteuert werden. Die pauschale Lohnsteuer übernimmt in den meisten Fällen der Arbeitgeber.

Ausländische Saisonarbeitskräfte: Lohnsteuerabzug durch ELStAM

Auch für Saisonarbeitskräfte können die ELStAM in vielen Fällen elektronisch abgerufen werden. Dazu benötigen die Arbeitgeber allerdings die Identifikationsnummer (IdNr.) ihrer Arbeitnehmenden. Diese ist direkt beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu beantragen. Die Vergabe der IdNr. kann auch durch den Arbeitgeber beantragt werden, wenn der Arbeitnehmer ihn dazu bevollmächtigt. Nach dem Abruf hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer entsprechend dem Verfahren für Inländer im ELStAM-Verfahren anzuwenden.

Lohnsteuerpauschalierung bei Saisonarbeit: strenge Voraussetzungen

Alternativ ist es möglich, die Lohnsteuer pauschal zu erheben. Für Saisonarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft funktioniert das mit einem günstigen Steuersatz von fünf Prozent (§ 40a Abs. 3 EStG). Die Pauschalierung ist aber nur zulässig, wenn die Aushilfskraft in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig ist, ausschließlich typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt und:

  • nicht mehr als 180 Tage im Kalenderjahr für den Arbeitgeber tätig wird,
  • keine land- und forstwirtschaftliche Fachkraft ist,
  • nur Arbeiten ausführt, die nicht ganzjährig anfallen und
  • der Stundenlohn 19 Euro nicht übersteigt.

Die Pauschalsteuer wird regelmäßig vom Arbeitgeber getragen, kann aber auf die Mitarbeitenden abgewälzt werden.

Für Aushilfskräfte und Teilzeitbeschäftigte außerhalb der Land- und Forstwirtschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer mit 25 Prozent, mit 20 Prozent oder mit zwei Prozent pauschaliert werden. 

Saisonarbeit: Steuerfreie Kost und Logis

Viele Saisonarbeitskräfte erhalten vom Arbeitgeber freie Kost und Logis. Da die Familie der Saisonarbeitskraft häufig an einem anderen, zumeist deutlich entfernten Ort lebt und die Saisonarbeitskraft in der betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers eine erste Tätigkeitsstätte hat, kann der Arbeitgeber etwaige Auslösungen nach den Grundsätzen einer doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzen. Damit kann die Unterkunft lohnsteuerfrei gewährt werden. In den ersten drei Monaten stehen der Saisonarbeitskraft ebenfalls steuerfreie Verpflegungspauschalen zu. Diese sind aber bei der Gestellung von Mahlzeiten gegebenenfalls bis auf null Euro zu kürzen.

Praxistipp für Saisonarbeitskräfte: Steuererstattung durch unbeschränkte Steuerpflicht

Viele Saisonarbeitskräfte verdienen einen Großteil ihres Jahreseinkommens in Deutschland. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmende, die nahezu ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen (mindestens 90 Prozent), können sich auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandeln lassen und so in den Genuss personenbezogener Vorteile kommen. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Beantragung von Kindergeld für die Monate der Tätigkeit. 

Der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht kann bereits für das Lohnsteuerabzugsverfahren gestellt werden. Erforderlich ist ein Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte durch die ausländische Steuerbehörde. In diesen Fällen ist dann aber später zwingend eine Steuererklärung abzugeben.

Beispiel: Polnischer Saisonarbeiter in Deutschland

Beispiel: Ein Saisonarbeiter aus Polen arbeitet von 3. April bis 30. Juni auf einem Spargelfeld in Süddeutschland und erhält einen Bruttolohn von 6.000 Euro.

Ergebnis: Er hält sich nur drei Monate in Deutschland auf und ist somit beschränkt steuerpflichtig. Eine Bescheinigung seines polnischen Finanzamts über die Höhe seiner Einkünfte legt er nicht vor. Daher wird er als beschränkt Steuerpflichtiger behandelt und wird nach der Lohnsteuerklasse I besteuert. Der Arbeitgeber behält Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln ein.

Praxistipp: Nach Ablauf des Jahres kann der Arbeitnehmende eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Bei einem Jahresarbeitslohn von 6.000 Euro, von dem in der Veranlagung noch unter anderem der Werbungskostenpauschbetrag abgezogen wird, ergibt sich eine Einkommensteuer von null Euro. Er erhält die gezahlte Lohnsteuer komplett zurück.