Druckkündigung: Kündigung auf Verlangen Dritter

Wenn eine Befragung unter der Belegschaft ergibt, dass ein Großteil der Beschäftigten nicht mit einer speziellen Kollegin zusammenarbeiten will, reicht dies für eine Druckkündigung nicht aus. Das entschied das LAG Nürnberg. Was allgemein für die Rechtmäßigkeit sogenannter Druckkündigungen gilt.

Eine Druckkündigung-schon der Name klingt unschön- ist eine Kündigung, die auf Verlangen eines Dritten erfolgt. Gekündigt wird einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin also aus Gründen, die für den Arbeitgeber eigentlich keinen Kündigungsgrund darstellen.

Streitig ist, ob es sich bei den Gründen für eine Druckkündigung um einen verhaltens- oder personenbedingten oder sogar betriebsbedingten Kündigungsgrund handelt. Dies muss im Einzelfall entschieden werden. Regelmäßig sieht sich der Arbeitgeber in Fällen der Druckkündigung zur Kündigung gezwungen, weil Dritte ihm gegenüber Nachteile bei Untätigkeit androhen.

Druckkündigung: Dritte drohen mit Nachteilen

Dies können wichtige Mitarbeitende sein, die mit ihrer eigenen Kündigung drohen, wenn einem bestimmten Kollegen oder einer Kollegin nicht gekündigt wird oder die Androhung der Arbeitsniederlegung der gesamten Belegschaft. Auch die Nichtvergabe eines Auftrags durch den Kunden ist denkbar.

Im Fall, den das LAG Nürnberg unlängst zu entscheiden hatte (LAG Nürnberg, 12.12.2023, Az. 7 Sa 61/23) gab eine Mehrzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Labors in einer Befragung durch den Arbeitgeber an, mit einer Mitarbeiterin weder zusammenarbeiten zu wollen noch einer Mediation mit dieser zuzustimmen. Ein Teil der Befragten gab sogar an, sich nach einem anderen Arbeitsplatz umzusehen für den Fall der Rückkehr der Mitarbeiterin nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit an ihren alten Arbeitsplatz. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Mitarbeiterin.

In einem anderen Fall kündigte die Commerzbank einigen Mitarbeitern auf Verlangen der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde (NYDFS). Diese wehrten sich mit der Kündigungsschutzklage. Vor dem LAG Hessen (Urteil vom 13.07.2016, Az. 18 Sa 1498/15) führte die Bank wie schon in der Vorinstanz aus, sie sei von der Aufsichtsbehörde durch eine Vergleichsverpflichtung ("Consent Order") gezwungen worden, die Arbeitsverhältnisse zu beenden. Diese hatte neben einer hohen Strafzahlung auch die Entlassung mehrerer Angestellter der Commerzbank in Deutschland verlangt. Der Grund: Die Mitarbeiter der Hamburger Filiale hätten nach Einschätzung der Finanzaufsichtsbehörde Zahlungen verschleiert.

Hohe Voraussetzungen für eine Druckkündigung

In beiden Fällen hielten die Gerichte die Voraussetzungen an die Druckkündigungen nicht für erfüllt. Das LAG Nürnberg stellte fest, dass der Arbeitgeber nicht ausreichend aktiv versucht habe, die Probleme in der Zusammenarbeit mit der Kollegin vor deren Kündigung zu beheben.  

Das LAG Hessen entschied im Fall der Commerzbank, dass die Kündigungen nach deutschem Arbeitsrecht nicht gerechtfertigt gewesen seien. Die bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen für eine Druckkündigung seien nicht erfüllt, wenn eine Aufsichtsmaßnahme eine Bestrafung bezwecke, die der Arbeitgeber umsetzen müsse.

Was verlangt die Rechtsprechung im Allgemeinen?

Die Rechtsprechung legt bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Druckkündigung strenge Maßstäbe an. Das Bundesarbeitsgericht verlangt grundsätzlich, dass sich der Arbeitgeber zunächst schützend vor den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin stellt, wenn eigentlich kein Kündigungsgrund vorhanden ist. Das bedeutet, er muss zunächst - aktiv - versuchen, die Belegschaft oder den Kunden von der Unangemessenheit der Forderung zu überzeugen und Lösungen aufzuzeigen und zu finden. Hat er mit diesem Handeln keinen Erfolg, muss er im zweiten Schritt vorrangig anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten prüfen. Dies kann die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz sein oder einfach die örtliche Separierung des Arbeitnehmers von den druckausübenden Dritten.

Druckkündigung: Erst wenn andere Möglichkeiten erschöpft sind

Auch den anderen Beschäftigten ist dabei zuzumuten, Nachteile in Kauf zu nehmen. Erst, wenn diese Möglichkeiten fehlgeschlagen sind und insbesondere die anderen Arbeitnehmer ernsthaft mit einer Eigenkündigung oder Kunden mit dem Auftragsentzug drohen, kann die Druckkündigung gerechtfertigt sein.


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