Keine Diskriminierung eines Schwerbehinderten bei Bewerbung

Wenn ein Arbeitgeber seine Einstellungszusage aufgrund eines ärztlichen Attests widerruft, ist dies keine Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung. Die Klage eines schwerbehinderten Bewerbers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht eingestellt wurde, hatte vor dem Arbeitsgericht Siegburg keinen Erfolg. 

Im gesamten Bewerbungsprozess müssen Arbeitgeber besondere Vorschriften beachten, wenn sich bei ihnen Menschen mit einer Behinderung bewerben. Oftmals sehen sie sich im Fall einer Absage oder einer Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch mit AGG-Entschädigungsklagen wegen einer vermeintlichen Diskriminierung konfrontiert. Erst kürzlich hat das Bundesarbeitsgericht einem schwerbehinderten Bewerber eine Entschädigung zugesprochen, weil der Betriebsrat womöglich nicht über seine Bewerbung informiert wurde. Gerade im öffentlichen Dienst sind die Anforderungen an Arbeitgeber noch höher. Im vorliegenden Fall konnte das Arbeitsgericht Siegburg jedoch keine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung erkennen. Worum ging es?

Der Fall: Keine Einstellung eines Schwerbehinderten wegen fehlender gesundheitlicher Eignung

Ein schwer an Diabetes erkrankter Mann bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung auf eine Ausbildungsstelle als Straßenwärter. Er erhielt vom Arbeitgeber im öffentlichen Dienst eine Einstellungszusage, mit dem Hinweis, dass vorab noch eine ärztliche Untersuchung erforderlich sei. In dieser Untersuchung stellte der Arzt fest, dass der Bewerber aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung für die konkrete Ausbildungsstelle gesundheitlich nicht geeignet sei. Daher nahm der Arbeitgeber die Zusage zur Einstellung zurück. Der abgelehnte Bewerber klagte daraufhin auf Entschädigung nach § 15 AGG, da er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei.

ArbG Siegburg: Keine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung

Das Arbeitsgericht Siegburg konnte keine diskriminierende Handlung und damit auch keinen Verstoß gegen das AGG erkennen. Nach Auffassung der Richter hat der Arbeitgeber den Bewerber nicht wegen seiner Behinderung schlechter behandelt als vergleichbare nichtbehinderte Bewerber. Vielmehr habe der Arbeitgeber bei der Entscheidung, den Bewerber nicht einzustellen, nicht auf seine Behinderung abgestellt. Für das Gericht stellte es sich so dar, dass man den Bewerber gerade ungeachtet seiner Behinderung habe einstellen wollen und ihm daher auch eine Einstellungszusage erteilt habe. Die Zusage habe er aber vom positiven Ergebnis einer gesundheitlichen Eignungsuntersuchung abhängig gemacht. Die Einstellungszusage habe der Arbeitgeber dann zurückgezogen - unter Berufung auf den zum Ausdruck gekommenen Vorbehalt, nachdem der beauftragte Arzt die gesundheitliche Eignung des Bewerbers für die Ausbildung verneint habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.


Hinweis: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 20. März 2024, Az. 3 Ca 1654/23


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