Fachbeiträge & Kommentare zu BEEG

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 4 Bezugsdauer, Anspruchsumfang

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 4 ist erstmals durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 17.1.2009 [1] zum 24.1.2009 modifiziert worden, indem die bereits eine Höchstgrenze von Bezugsmonaten vorsehende Formulierung im damaligen Satz 1 ("... kann höchstens für 12 Lebensmonate...") um eine Untergrenze ("...mindestens für 2..."...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6 Festlegung des Bezugszeitraums durch Fiktion (Abs. 4 Satz 3)

Rz. 25 Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BEEG anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Abs. 1 BEEG bezieht. Mit anderen Worten gelten die Bezugsmonate des Basiselterngelds – soweit sie mit den Leistungs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 155. Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (BEEG) v 05.12.2006, BGBl I 2006, 2748

Rn. 175 Stand: EL 77 – ET: 12/2007 Das Gesetz regelt inhaltlich, dass Eltern für ab dem 01.01.2007 geborene Kinder 67 % des letzten Nettolohns, maximal EUR 1 800 erhalten (bei Selbstständigen ist maßgeblich der Gewinn); die Bemessungsgrundlage bezieht sich auf die letzten 12 Monate vor der Geburt. Das Elterngeld läuft über 12 – 14 Monate und unterliegt dem Progressionsvorbeha...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Entsprechende Anwendung der § 5 Abs. 1 und 2 (§ 5 Abs. 3)

Rz. 16 Die Orientierung des § 5 Abs. 1 und 2 am gesetzlichen Regelfall des § 1 Abs. 1 BEEG macht eine Klarstellung im Hinblick auf Fälle erforderlich, in denen ein Anspruch auf Elterngeld über § 1 Abs. 3 und 4 BEEG hergeleitet wird. Dies wird durch § 5 Abs. 3 Satz 1 gewährleistet, während § 5 Abs. 3 Satz 2 die Verteilungsregelung des § 5 Abs. 2 modifiziert. 4.1 Fehlende Einig...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.2 Anspruchsende (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 15 § 4 Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass der Anspruch auf Elterngeld erst mit Ablauf des Monats endet, in dem eine seiner Voraussetzungen entfällt. Umfasst sind hiervon sowohl die anspruchsbegründenden als auch die anspruchsvernichtenden Voraussetzungen. Verstirbt etwa das Kind, für dessen Betreuung und Erziehung Elterngeld in Anspruch genommen wird, löst dieses Ereignis ein ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.2 Entscheidung des Sorgeberechtigten (§ 5 Abs. 3 Satz 2)

Rz. 19 Wird eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BEEG Elterngeld beziehen kann, nicht erzielt, kommt es nach § 5 Abs. 3 Satz 2 abweichend von Abs. 2 alleine auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an. Mit dieser Regelung berücksichtigt der Gesetzgeber die familienrechtlichen Vorga...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Anspruchsrahmen (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 wird Elterngeld als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Satz 1 hat eine klarstellende Funktion, indem er die möglichen Bezugsvarianten des Elterngeldes nennt.[1] Rz. 10 Basiselterngeld und Elterngeld Plus kann nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Hintergrund der Regelung ist der besondere Betreuungsbedarf des ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 4 ist erstmals durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 17.1.2009 [1] zum 24.1.2009 modifiziert worden, indem die bereits eine Höchstgrenze von Bezugsmonaten vorsehende Formulierung im damaligen Satz 1 ("... kann höchstens für 12 Lebensmonate...") um eine Untergrenze ("...mindestens für 2...") ergänzt wur...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Bezugsmodalitäten des Elterngeldes (Abs. 2)

3.1 Lebensmonatsprinzip (Abs. 2 Satz 1) Rz. 14 Während für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG) auf Kalendermonate abgestellt wird, orientiert sich der Bezugszeitraum des Elterngeldes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 an den Lebensmonaten des Kindes.[1] Diese Ausrichtung ist sachgerecht, soll mit dem Elterngeld doch gerade dem besonderen Betreuungsbedarf na...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Durch Art. 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 17.1.2009 [1] wurden die Sätze 2 und 3 des § 5 Abs. 1 zum 24.1.2009 aufgehoben. Deren Regelungsgegenstand war die Verbindlichkeit der im Antrag auf Bewilligung von Elterngeld getroffenen Entscheidung hinsichtlich der Inanspruchnahme der Monatsbeträge ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.2 Verteilung der Monatsbeträge nach § 5 Abs. 2 Satz 2

Rz. 12 Während § 5 Abs. 2 Satz 1 den Fall erfasst, dass jedenfalls ein Teil für maximal die Hälfte des Anspruchszeitraums Elterngeld beantragt, hält § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Regelung für die Fälle parat, in denen beide Elternteile mehr als die Hälfte der Monatsbeträge Elterngeld beanspruchen. Unerheblich ist dabei, um wie viele Monate die Hälfte der Monatsbeträge von den Antra...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Höchst- und Mindestbezugsdauer (Abs. 4 Satz 1 und 2)

Rz. 22 Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 kann ein Elternteil höchstens 12 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens 4 zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b beziehen. Grundsätzlich kann jeder Monat, in dem Basiselterngeld bezogen wird, in zwei Elterngeld Plus-Monate umgewandelt werden. Rz. 23 Elterngeld muss nach § 4 Abs. 4 Satz 2 für mindestens zwei Lebensm...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1 Lebensmonatsprinzip (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 14 Während für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG) auf Kalendermonate abgestellt wird, orientiert sich der Bezugszeitraum des Elterngeldes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 an den Lebensmonaten des Kindes.[1] Diese Ausrichtung ist sachgerecht, soll mit dem Elterngeld doch gerade dem besonderen Betreuungsbedarf nach der Geburt des Kindes Rechnung getra...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.3 Elterngeld Plus (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 21 Mit dem Elterngeld Plus hat der Gesetzgeber eine Gestaltungskomponente in das BEEG eingeführt, durch die Eltern, die nach der Geburt des Kindes in Teilzeit arbeiten, länger vom Elterngeld profitieren können.[1] Demnach sieht § 4 Abs. 3 Satz 3 mit dem Elterngeld Plus eine Verlängerungsoption für den Bezug von Elterngeld vor. Danach kann die berechtigte Person jeden ihr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.2 Partnermonate (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 18 Während für die Inanspruchnahme der 12 Bezugsmonate Basiselterngeld die Frage einer zuvor ausgeübten Erwerbstätigkeit keine Rolle spielt, erfolgt nach § 4 Abs. 3 Satz 2 eine Anspruchserweiterung des Elterngeldes um zwei weitere Bezugsmonate dann, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Hierdurch soll die Ausübung einer Erwerbst...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 8 § 4 enthält Rahmenbedingungen für die zeitliche Ausgestaltung des Bezugszeitraums. Er regelt dessen Beginn und Ende und konkretisiert zudem die Zeitabschnitte, innerhalb derer die Anspruchsberechtigten Elterngeld beziehen können. Der den Anspruchsberechtigten grds. zustehenden Wahlfreiheit hinsichtlich der Aufteilung der Bezugsmonate zieht er Grenzen durch die Einführu...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Wahl der Bezugsmonate durch die Eltern (§ 5 Abs. 1)

Rz. 4 Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld, bestimmen sie, wer von ihnen die Monatsbeträge für welchen Lebensmonat des Kindes in Anspruch nimmt (§ 5 Abs. 1). Der Norm, die den Regelfall abbildet, liegt das sog. Konsensualprinzip zugrunde.mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.1 Anspruchsdauer beim Basiselterngeld (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 17 Eltern haben nach § 4 Abs. 3 Satz 1 gemeinsam einen Anspruch auf Basiselterngeld im Umfang von insgesamt 12 Monatsbeträgen. Wenn nur ein Elternteil Basiselterngeld beansprucht, hat er demnach grundsätzlich einen Anspruch auf 12 Monate Basiselterngeld (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1).mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1 Verteilung der Monatsbeträge nach § 5 Abs. 2 Satz 1

Rz. 8 Steht fest, dass die Beantragung von mehr als den zustehenden Monatsbeträgen Elterngeld auf einen fehlenden Konsens zwischen den anspruchsberechtigten Elternteilen zurückzuführen ist, besteht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt. Folgerichtig wird nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Anspruchsdauer, Partnermonate und Elterngeld Plus (Abs. 3)

Rz. 16 § 4 Abs. 3 enthält Regelungen zur Anspruchsdauer, zum sog. Partnerschaftsbonus und zum Elterngeld Plus. Der Partnerschaftsbonus besteht aus zwei weiteren Monaten zusätzliches Basiselterngeld, den Partnermonaten. Er zielt darauf ab, die partnerschaftliche Arbeitsteilung zu unterstützen.[1] Statt für einen Monat Basiselterngeld kann die berechtigte Person jeweils für zw...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7 "Frühchen-Monate" (Abs. 5)

Rz. 28 § 4 Abs. 5 Satz 1 normiert einen gesetzlichen Anspruch der Eltern auf (einen) zusätzliche(n) Basiselterngeldmonat(e) bzw. auf Elterngeld Plus-Monate unter der Voraussetzung, dass das betreffende Kind mindestens 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde. Für die Berechnung ist nach § 4 Abs. 5 Satz 2 der voraussichtliche Tag der Entbindung maßg...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 3 Das Einvernehmen der anspruchsberechtigten Elternteile untereinander über die Aufteilung der Bezugsmonate ist Ausgangspunkt des § 5 Abs. 1 . Hierin manifestiert sich die Verpflichtung der Eltern zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kooperation im Interesse ihres Kindes.[1] Kommt es in der Frage der Aufteilung der Bezugsmonate nicht zu einem Konsens, so tritt an seine St...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8 Gleichzeitiger Bezug (Abs. 6)

Rz. 31 Nach der Streichung des Abs. 2 Satz 3 ("Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen".) infolge des Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 v. 22.12.2023[1] ist ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ab dem 1.4.2024 grundsätzlich nicht mehr möglich.[2] Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in Abs. 6 geregelt. Durch diese Rege...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / I. Geltungsbereich und Dauer

Rz. 30 In sachlicher Hinsicht knüpft der Sonderkündigungsschutz ebenso wie das MuSchG an das Arbeitsverhältnis an und erfasst sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen, Massenkündigungen i.S.v. §§ 17 ff. KSchG sowie Kündigungen im Insolvenzverfahren und Änderungskündigungen. Liegen mehrere Arbeitsverhältnisse vor, kann sich die elternzeitberechtigte Person ent...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / IV. Ausnahme vom Kündigungsschutz

Rz. 41 In gleicher Weise wie bei § 17 MuSchG greift das Kündigungsverbot nicht ein, wenn die zuständige Behörde die Kündigung für zulässig erklärt hat. Im Hinblick auf das Verfahren gelten die gleichen Grundsätze wie beim Mutterschutz, wobei allerdings das BEEG keine Form für den Ausspruch der Kündigung wie in § 17 Abs. 2 S. 2 MuSchG regelt. Das Schriftformerfordernis ergibt...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / 3. Kündigungsschutz bei Teilzeitarbeit ohne Elternzeit in besonderen Fällen

Rz. 39 § 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG schützt auch die Personen in besonderer Weise vor Kündigungen, die keine Elternzeit in Anspruch nehmen, weil sie bereits vor der Geburt des Kindes im Umfang von höchstens 30 Stunden pro Woche bei ihrem Arbeitgeber in Teilzeit gearbeitet haben und diese Tätigkeit weiterhin im selben Umfang ausüben wollen. Sofern die Voraussetzungen für die Inansp...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / 2. Kündigungsschutz bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Rz. 37 § 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG gewährt den besonderen Kündigungsschutz auch den Elternzeitberechtigten, die bei ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten. Die Teilzeitarbeit muss sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen des § 15 Abs. 4 S. 1 BEEG halten und darf 30 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Wird die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht nur vorübergehend, ...mehr

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§ 17 Beendigung durch Befri... / b) Elternzeitvertretung

Rz. 112 § 23 TzBfG stellt klar, dass § 21 Abs. 1 BEEG eine eigenständige Rechtsgrundlage für eine Befristung ist.[274] Liegen die in § 21 Abs. 1 BEEG normierten Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, gegeben, ohne dass noch weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen. Rz. 113 Nach § 21 Abs. 1 BEEG l...mehr

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§ 2 Außerordentliche Kündig... / II. Elternzeit

Rz. 70 Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend auch für die außerordentliche Kündigung während der Elternzeit.[195] Damit dem Arbeitnehmer der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG zukommt, muss das Verlangen der Elternzeit vom Arbeitgeber in einem Zeitraum von frühestens acht Wochen, bei einer Elternzeit zwischen dem dritten und dem vollendeten achte...mehr

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§ 10 Kündigung bei Betriebs... / IV. Arbeitnehmer in Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit

Rz. 59 Keine Besonderheiten ergeben sich ferner hinsichtlich des besonderen Kündigungsschutzes nach § 9 MuSchG bzw. § 18 BEEG für Schwangere und Arbeitnehmer in der Elternzeit sowie Sonderkündigungsschutz nach § 5 PflegeZG.[130] Probleme können sich allenfalls dann ergeben, wenn dem Betriebserwerber dieser Sonderkündigungsschutz nicht bekannt ist. Eine Kenntnis des früheren ...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / II. Voraussetzungen des Kündigungsschutzes

Rz. 34 Der Sonderkündigungsschutz nach dem BEEG lässt sich in drei Fallgruppen unterteilen: Dem Kündigungsschutz nach dem Verlangen von Elternzeit und während der Elternzeit, dem Kündigungsschutz bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit sowie dem Kündigungsschutz bei Teilzeitarbeit ohne Elternzeit in besonderen Fällen. 1. Kündigungsschutz nach Verlangen von Elternzeit und wä...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / 1. Kündigungsschutz nach Verlangen von Elternzeit und während der Elternzeit

Rz. 35 Der besondere Kündigungsschutz nach dem Verlangen der und während der Elternzeit setzt voraus, dass der elternzeitberechtigten Person ein Anspruch auf Elternzeit zusteht, der geltend gemacht oder verwirklicht wurde. Ob ein Anspruch auf Elternzeit besteht, ist nach der objektiven Rechtslage zu beurteilen. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elternzei...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / III. Rechtsfolge

Rz. 40 Ebenso wie § 17 MuSchG beinhaltet § 18 BEEG ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB, mit der Folge, dass eine Kündigung ohne behördliche Erlaubnis unheilbar nichtig ist. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einem Verstoß gegen das Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG. Die Unwirksamkeit der Kündigung muss gem. § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen geltend gemacht werden.mehr

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§ 38 Taktik und Fallstricke... / I. Einhaltung der Drei-Wochen-Frist

Rz. 24 Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 S. 1 KSchG). Der Arbeitnehmer muss im Gru...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / IV. Ausnahme vom Kündigungsschutz

Rz. 74 Das absolute Kündigungsverbot greift nicht ein, wenn das Integrationsamt die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung erteilt hat. Die Zustimmung hat der Arbeitgeber gem. § 170 Abs. 1 SGB IX vor Ausspruch der Kündigung schriftlich, und zwar in doppelter Ausfertigung, bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamtes zu beantragen.[14...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / Literaturtipps

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§ 1 Kündigung des Arbeitsve... / A. Einführung

Rz. 1 Eingehung und Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind Ausübung der Privatautonomie.[1] Der Erhalt der grundsätzlichen Kündigungsmöglichkeit eines Arbeitsverhältnisses ist verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG gewährleistet. Die Ausübung des Rechts ist indes rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen unterworfen und wird darüber hinaus durch diverse Kündigung...mehr

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§ 21 Kündigungsschutzprozes... / IV. Fristberechnung bei behördlicher Zustimmung

Rz. 7 Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab, § 4 S. 4 KSchG. Geht die behördliche Zustimmungserklärung schon vor Zugang der Kündigung dem Arbeitnehmer zu, verbleibt es bei dem Lauf der Drei-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung nac...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / b) Arbeitsvertrag

Rz. 137 An der Vergleichbarkeit fehlt es, wenn der Arbeitgeber den kündigungsbedrohten Arbeitnehmer nicht einseitig ohne Änderung des Arbeitsvertrages oder Ausspruch einer Änderungskündigung auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann.[333] Anders ausgedrückt sind diejenigen Arbeitnehmer vergleichbar, die kraft Direktionsrecht mit den anderen Aufgaben beschäftigt we...mehr

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§ 26 Kündigungsschutzprozes... / G. Prüfung sonstiger Unwirksamkeitsgründe im Prozess

Rz. 78 Im Rahmen des Änderungskündigungsschutzprozesses sind allgemeine Unwirksamkeitsgründe, wie sie insbesondere in den Vorschriften der §§ 613a Abs. 4, 623, 174 BGB normiert sind, ebenso zu beachten wie im Falle einer Beendigungskündigung. Gleichfalls gilt der besondere Kündigungsschutz des SGB IX, des MuSchG, des BEEG und anderer Spezialgesetze. Des Weiteren kann die ord...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / 3. Mindestarbeitnehmerzahl

Rz. 38 Das KSchG ist nur auf Betriebe – i.S.d. obigen Darstellung (siehe Rdn 25 ff., 31 ff.) – anwendbar, die eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Nach § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des KSchG mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 KSchG nicht für Betriebe, die in der Regel fünf oder weniger Arb...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / I. Einschlägige arbeitsrechtliche Vorschriften der InsO

Rz. 70 Wie unter Rdn 1 bereits erwähnt, gilt das Arbeitsrecht in der Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich uneingeschränkt fort. Der Verwalter unterliegt also denselben Kündigungsbeschränkungen bzw. -voraussetzungen wie ein Arbeitgeber außerhalb eines Insolvenzverfahrens. So hat er insbesondere den allgemeinen Kündigungsschutz nach §§ 1 ff. KSchG und den Sonderkündigungss...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 2. Verkürzte Kündigungsfrist des § 113 S. 2 InsO

Rz. 77 Gem. § 113 InsO kann ein Dienstverhältnis, bei dem der Insolvenzschuldner der Dienstberechtigte ist, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Dienstnehmer ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Kündigungsausschluss mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, sofern nicht (aufgrund vertraglicher Vereinbarung od...mehr

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§ 4 Anzeigepflichtige Entla... / III. Entlassung

Rz. 12 Anzuzeigen sind nach dem Wortlaut des Gesetzes "Entlassungen". Nach der früheren Rechtsprechung des BAG war "Entlassung" i.S.d. §§ 17, 18 KSchG nicht schon die Kündigung, sondern die mit ihr beabsichtigte tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Maßgeblich für die Anzeigepflicht war deshalb nicht der Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs, sondern der Zeitpunkt d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Bezüge

Rn. 196 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Neben den Einkünften sind auch Bezüge auf die nach § 33a Abs 1 S 1 und S 2 EStG ermittelten Höchstbeträge anzurechnen. Zu den Bezügen iSd § 33a EStG gehören alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die iRd einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung deshalb nicht erfasst werden, weil sie nicht steuerbar oder steuerfrei sind. Dabei ist es f...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / O. Opfergrenze

Rn. 255 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Unterhaltsaufwendungen, die der StPfl leistet, werden nur insoweit als ag Belastung anerkannt, als die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Einkommen stehen und dem StPfl nach Abzug der Unterhaltsleistungen ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensbedarfs und dem seiner Familie verbleiben, BFH vom 17.01.1984, VI R...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / 1. Antrag des Arbeitgebers

Rz. 20 Die rechtswirksame Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde setzt zunächst einen ordnungsgemäßen Antrag des Arbeitgebers voraus. Der Antrag kann zwar formfrei, also auch mündlich bzw. telefonisch gestellt werden. Da die Behörde jedoch die beantragte Zustimmung nur dann erteilen wird, wenn ihr zuvor eine dezidierte Überprüfung der angegebenen Gründe möglich war, ...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / III. Rechtsfolge

Rz. 72 Eine ohne vorherige Erlaubnis des Integrationsamtes erklärte Kündigung ist gem. § 168 SGB IX i.V.m. § 134 BGB nichtig. Der Verstoß kann darüber hinaus auch die Vermutung des § 22 AGG, mithin einen Entschädigungsanspruch, auslösen.[136] Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einem Verstoß gegen die Kündigungsverbote nach § 9 MuSchG und § 18 BEEG. Die Unwirksamkeit d...mehr

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§ 30 Einstweiliger Rechtssc... / 2. Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

Rz. 19 Von dem Beschäftigungsanspruch ist der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses (d.h. nach fristloser Kündigung oder Ablauf der Kündigungsfrist) zu unterscheiden (siehe § 13 Rdn 31 ff.). Er bezieht sich auf ein in seinem Bestand umstrittenes Arbeitsverhältnis. Rz. 20 Auf der Grundlage der Entscheidung des GS des ...mehr