Rz. 12

Während § 5 Abs. 2 Satz 1 den Fall erfasst, dass jedenfalls ein Teil für maximal die Hälfte des Anspruchszeitraums Elterngeld beantragt, hält § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Regelung für die Fälle parat, in denen beide Elternteile mehr als die Hälfte der Monatsbeträge Elterngeld beanspruchen. Unerheblich ist dabei, um wie viele Monate die Hälfte der Monatsbeträge von den Antragstellern überschritten wird. In dieser Situation sieht § 5 Abs. 2 Satz 2 vor, dass beiden Berechtigten jeweils die Hälfte der Monatsbeträge der jeweiligen Leistung zustehen soll.

 
Praxis-Beispiel

Reduzierung des Bezugszeitraums

F und M haben einen Antrag auf Bewilligung von Basiselterngeld für 12 Monate gestellt. Sie möchten die vollen Leistungen für je 8 Monate beziehen.

Lösung:

Eine Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 kommt nicht in Betracht, da sowohl F als auch M für mehr als die Hälfte der zustehenden Monatsbeträge Elterngeld beanspruchen. Hier hilft § 5 Abs. 2 Satz 2 weiter, durch den beide Ansprüche auf je 6 Monate reduziert werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass § 4 Abs. 2 Satz 3 ("Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.") mit Wirkung zum 1.4.2024 gestrichen worden ist. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist damit grundsätzlich nicht mehr möglich; die Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus § 4 Abs. 6 BEEG.

Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur in einem der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich. Das gilt nicht für Elterngeld Plus.[1]

[1] BT-Drucks. 20/9792 S. 21.

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