Rz. 28

§ 4 Abs. 5 Satz 1 normiert einen gesetzlichen Anspruch der Eltern auf (einen) zusätzliche(n) Basiselterngeldmonat(e) bzw. auf Elterngeld Plus-Monate unter der Voraussetzung, dass das betreffende Kind mindestens 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde. Für die Berechnung ist nach § 4 Abs. 5 Satz 2 der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 MuSchG) ergibt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Bei einem voraussichtlichen Entbindungstermin am Montag, den 28.12.2022, sind die Anspruchsvoraussetzungen der Neuregelung erfüllt, wenn die Geburt spätestens am Montag, den 16.11.2022, erfolgte.[2]

 

Rz. 29

Aus den Nr. 1 bis 4 des § 4 Abs. 5 Satz 1 ergibt sich abhängig vom Zeitpunkt der vorzeitigen Geburt (6, 8, 12 oder 16 Wochen) gestaffelt die Erhöhung der Monatsbeträge des Basiselterngeldes (13, 14, 15 oder 16 Monatsbeträge).

 

Rz. 30

§ 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 schafft eine Ausnahme zu der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 und stellt damit sicher, dass im Fall eines mindestens 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geborenen Kindes ein Elternteil höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld beziehen kann. § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 stellt eine Ausnahmevorschrift zu § 4 Abs. 1 Satz 3 dar und gewährleistet, dass im Falle eines mindestens 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geborenen Kindes Basiselterngeld bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden kann. Mit § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird von § 4 Abs. 1 Satz 4 insofern abgewichen, als für Eltern, deren Kind mindestens 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, sichergestellt wird, dass sie die Voraussetzung des Bezugs in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 auch durch den Bezug von Elterngeld Plus erst ab dem 16. Lebensmonat erfüllen können.[3]

[1] BR-Drucks. 559/20 S. 27.
[2] BR-Drucks. 559/20 S. 27.
[3] BR-Drucks. 559/220 S. 27 f.

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