Rz. 16

Die Orientierung des § 5 Abs. 1 und 2 am gesetzlichen Regelfall des § 1 Abs. 1 BEEG macht eine Klarstellung im Hinblick auf Fälle erforderlich, in denen ein Anspruch auf Elterngeld über § 1 Abs. 3 und 4 BEEG hergeleitet wird. Dies wird durch § 5 Abs. 3 Satz 1 gewährleistet, während § 5 Abs. 3 Satz 2 die Verteilungsregelung des § 5 Abs. 2 modifiziert.

4.1 Fehlende Einigung bei "Dritten" (§ 5 Abs. 3 Satz 1)

 

Rz. 17

§ 5 Abs. 3 Satz 1 erklärt die Abs. 1 und 2 der Norm für denjenigen entsprechend anwendbar, der mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG), der ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BEEG) oder der mit einem Kind in einem Haushalt lebt und dessen erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 BGB noch nicht wirksam oder über dessen beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB noch nicht entschieden ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BEEG).

 

Rz. 18

Im Weiteren sind gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 die beiden vorangehenden Absätze anwendbar, sofern die Eltern die Betreuung und Erziehung ihres Kindes aufgrund eigener schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder gar Tod nicht selbst wahrnehmen können. In diesen Fällen können Verwandte bis zum 3. Grad und deren Partner Elterngeld in Anspruch nehmen, wenn sie die von § 1 Abs. 1 BEEG aufgestellten Voraussetzungen im Übrigen erfüllen und vorrangig Berechtigte von einer Geltendmachung ihres Anspruchs abgesehen haben (§ 1 Abs. 4 BEEG).

4.2 Entscheidung des Sorgeberechtigten (§ 5 Abs. 3 Satz 2)

 

Rz. 19

Wird eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BEEG Elterngeld beziehen kann, nicht erzielt, kommt es nach § 5 Abs. 3 Satz 2 abweichend von Abs. 2 alleine auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an. Mit dieser Regelung berücksichtigt der Gesetzgeber die familienrechtlichen Vorgaben des BGB[1] und erklärt die Entscheidung des Sorgeberechtigten für maßgeblich, selbst wenn sie in inhaltlichem Widerspruch zum Antrag des nicht sorgeberechtigten Dritten steht.

 

Rz. 20

Der Konfliktfall zwischen der sorgeberechtigten Person und dem weiteren Berechtigten wird hier – wiederum vor dem Hintergrund, Verzögerungen bei der Auszahlung des Elterngeldes zu vermeiden – zulasten des anderen Teils gelöst, der Elterngeld nicht ohne die Zustimmung des Sorgeberechtigten in Anspruch nehmen kann. Hingegen wird man für die Erteilung der Zustimmung bereits die Unterzeichnung des (gemeinsamen) Antrags, mit dem der andere Teil einen Anspruch auf Elterngeld geltend macht, als ausreichend ansehen müssen.

[1] Vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 24; im Einzelnen BEEG-EStG-BKGG/Hambüchen, § 5, Rz. 38.

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