Rz. 39

§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG schützt auch die Personen in besonderer Weise vor Kündigungen, die keine Elternzeit in Anspruch nehmen, weil sie bereits vor der Geburt des Kindes im Umfang von höchstens 30 Stunden pro Woche bei ihrem Arbeitgeber in Teilzeit gearbeitet haben und diese Tätigkeit weiterhin im selben Umfang ausüben wollen. Sofern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 15 BEEG vorliegen und zudem Elterngeld beansprucht werden kann, sollen diese Elternzeitberechtigten in gleicher Weise vor Kündigungen geschützt sein, wie die Personen, die tatsächlich Elternzeit in Anspruch nehmen.[69] Dieser Sonderkündigungsschutz besteht auch dann, wenn das Teilzeitarbeitsverhältnis erst nach der Geburt des Kindes begründet wurde.[70] Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG den Anspruch auf Elternzeit nach § 15 BEEG und den Anspruch auf Elterngeld kumulativ verlangt, der Anspruch auf Elterngeld jedoch gem. § 4 BEEG nur für 14 bzw. 12 Monate besteht und demzufolge auch der besondere Kündigungsschutz in dieser Konstellation nicht für drei Jahre, sondern nur für die Zeit des Bezugszeitraums des Elterngelds eingreift.[71]

[69] Vgl. BAG v. 27.3.2003, AP Nr. 6 zu § 18 BErzGG = ArbuR 2003, 187 = ZTR 2003, 580.
[70] Vgl. BAG v. 27.3.2003, AP Nr. 6 zu § 18 BErzGG = ArbuR 2003, 187 = ZTR 2003, 580.
[71] Vgl. LAG Berlin v. 15.12.2005, NZA-RR 2005, 475; a.A. Ascheid/Preis/Schmidt/Rolfs, § 18 BEEG Rn 14.

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