Rz. 59

Keine Besonderheiten ergeben sich ferner hinsichtlich des besonderen Kündigungsschutzes nach § 9 MuSchG bzw. § 18 BEEG für Schwangere und Arbeitnehmer in der Elternzeit sowie Sonderkündigungsschutz nach § 5 PflegeZG.[130] Probleme können sich allenfalls dann ergeben, wenn dem Betriebserwerber dieser Sonderkündigungsschutz nicht bekannt ist. Eine Kenntnis des früheren Arbeitgebers muss er sich nicht zurechnen lassen.[131] Im Übrigen wird auf eine Entscheidung des OVG NW vom 21.3.2000 hingewiesen.[132] Danach können nur die Arbeitsgerichte verbindlich feststellen, ob ein Betrieb stillgelegt worden oder auf einen anderen Inhaber nach § 613a BGB übergegangen ist. Ist der Betriebsübergang streitig, darf die zuständige Behörde die Zulässigkeitserklärung nach § 18 BEEG nicht mit der Begründung verweigern, der Betrieb sei von einem anderen Inhaber übernommen worden. Für die weiteren Voraussetzungen an eine Kündigung nach § 9 MuSchG bzw. § 18 BEEG wird auf die Darstellung in § 7 (siehe § 7 Rdn 2 ff., 29 ff.) verwiesen.

[130] Dazu allgemein Besgen/Plack/Schmitz-Witte, Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, 2014.
[131] Str., wie hier Gaul, § 20 Rn 182 m.w.N. auch zur gegenteiligen Auffassung.
[132] OVG NRW v. 21.3.2000, EzA § 18 BErzGG Nr. 5 = NZA-RR 2000, 406.

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