Rz. 59
Keine Besonderheiten ergeben sich ferner hinsichtlich des besonderen Kündigungsschutzes nach § 9 MuSchG bzw. § 18 BEEG für Schwangere und Arbeitnehmer in der Elternzeit sowie Sonderkündigungsschutz nach § 5 PflegeZG.[130] Probleme können sich allenfalls dann ergeben, wenn dem Betriebserwerber dieser Sonderkündigungsschutz nicht bekannt ist. Eine Kenntnis des früheren Arbeitgebers muss er sich nicht zurechnen lassen.[131] Im Übrigen wird auf eine Entscheidung des OVG NW vom 21.3.2000 hingewiesen.[132] Danach können nur die Arbeitsgerichte verbindlich feststellen, ob ein Betrieb stillgelegt worden oder auf einen anderen Inhaber nach § 613a BGB übergegangen ist. Ist der Betriebsübergang streitig, darf die zuständige Behörde die Zulässigkeitserklärung nach § 18 BEEG nicht mit der Begründung verweigern, der Betrieb sei von einem anderen Inhaber übernommen worden. Für die weiteren Voraussetzungen an eine Kündigung nach § 9 MuSchG bzw. § 18 BEEG wird auf die Darstellung in § 7 (siehe § 7 Rdn 2 ff., 29 ff.) verwiesen.
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