OLG München, Beschluss v. 7.1.2020, 34 Wx 420/19

Die Entscheidung des OLG München ist zu begrüßen. Üblicherweise wird der Gesellschaftsvertrag einer GbR nur in einfacher Schriftform abgeschlossen; dessen Vorlage muss dem Grundbuchamt daher ausreichen. Alles andere würde zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten bis hin zu einer unerwünschten, langfristigen Unrichtigkeit des Grundbuchs führen. Dies gilt gerade, wenn nicht alle Gesellschafter bereit oder in der Lage sind, Eintragungsbewilligungen zu erteilen und eine Bewilligungsberichtigung folglich ausscheidet (für die die Vorlage des privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags bereits als ausreichend anerkannt wurde). Der Beschluss des OLG München vermeidet diese praktischen Probleme und eröffnet – auch für den Unrichtigkeitsnachweis – eine pragmatische Möglichkeit, die Änderung im Gesellschafterbestand nachzuweisen und damit eine Grundbuchberichtigung herbeizuführen. In bestimmten Fällen müssen dabei neben dem Gesellschaftsvertrag weitere Unterlagen an das Grundbuchamt übermittelt werden, damit es die Rechtsnachfolge überprüfen kann. So kann beispielsweise die Bestätigung aller Gesellschafter erforderlich sein, dass der Gesellschaftsvertrag unverändert ist (z. B. wenn der Gesellschaftsvertrag bereits mehrere Jahre alt ist) oder dass die Erben/Vermächtnisnehmer ein ihnen eingeräumtes Eintrittsrecht ausgeübt haben. Auch für diese Bestätigungen reicht die einfache Schriftform aus.

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