[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Warum der Arbeitgeber Arbeitszeiten nicht ohne Weiteres ändern kann

    Zwar können Arbeitgeber kraft Direktionsrecht die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten ändern, sie müssen dabei jedoch deren Interessen angemessen berücksichtigen. Insbesondere muss Rücksicht auf Haustiere genommen werden, denn der Tierschutz zählt auch im Arbeitsrecht.

    Hintergrund

    Der Kläger war seit 2009 als Fahrer in Teilzeit 25 Stunden die Woche tätig. Von montags bis freitags liefert er üblicherweise in der Zeit von 8 Uhr bis 13 Uhr Essen an Kitas, Schulen, Kantinen und Einzelhaushalte aus. Der Arbeitgeber änderte im Jahr 2020 die Arbeitszeiten und verlangte, dass der Mitarbeiter ab sofort freitags 7 Stunden arbeiten sollte. Montags bis donnerstags sollte er dafür 20 Minuten weniger arbeiten.

    Der Arbeitnehmer weigerte sich, die Neuverteilung der Arbeit zu akzeptieren. Er war darauf angewiesen, dass die Arbeitszeit vormittags liegt. Denn er hatte die familiären Verpflichtungen wie Haushalt, die Versorgung des 84-jährigen Schwiegervaters sowie die Betreuung des gemeinsamen Hundes übernommen, da seine Frau Vollzeit arbeite und zudem noch pendeln müsse. Zudem suchte der Arbeitgeber für fast genau die alten Zeiten aktuell noch Fahrer. Deshalb war für den Kläger nicht ersichtlich, weshalb er unbedingt freitagnachmittags arbeiten sollte.

    Entscheidung

    Die Klage hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, den Kläger von montags bis freitags weiter wie bisher in der Zeit von 8-13 Uhr zu beschäftigen. Zwar hat der Mitarbeiter keinen vertraglichen Anspruch auf die von ihm beanspruchten Arbeitszeiten. Jedoch war der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Kläger zu geänderten Arbeitszeiten einzusetzen. Damit überschritt der Arbeitgeber die Grenzen seines Direktionsrechts. Bei dessen Ausübung bezüglich der Neuverteilung der Arbeitszeiten hatte der Arbeitgeber nämlich sein Ermessen nicht richtig ausgeübt.

    Die Weisung des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitszeiten durfte nur nach billigem Ermessen erfolgen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einzubeziehen, wozu auch die sozialen Lebensverhältnisse sowie familiäre Pflichten zählen.

    Die Interessenabwägung musste vor allem aus Gründen des Tierschutzes zu Gunsten des Klägers ausgehen. Der Arbeitnehmer konnte seinen Hund nicht 7 Stunden plus Wegezeiten allein lassen. Hunde seien Rudeltiere, die bei längerfristigem Alleinsein aufgrund ihrer Urängste in Stress geraten. Außerdem müssten sie regelmäßig ihre Notdurft verrichten können.

  2. Wer Lohnabrechnungen fälscht, muss mit fristloser Kündigung rechnen

    Legt ein Arbeitnehmer bei einer Kreditanfrage gefälschte Lohnabrechnungen vor, um über seine Bonität zu täuschen, darf der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen.

    Hintergrund

    Der Arbeitnehmer war seit 2016 in einem Mobilfunkunternehmen als Kundenberater in einem Shop tätig. Seine monatliche Vergütung bestand aus einem Fixum und Provisionsbestandteilen. Seit 2017 erhielt er ein monatliches Fixum von 1.500 Euro brutto. Zusammen mit schwankenden Verkaufs- und Bestandsprovisionen erzielte er ein durchschnittliches Monatseinkommen i. H. v. rund 2.500 EUR brutto.

    Als der Arbeitnehmer ein Wohngebäude kaufen und den Kauf finanzieren wollte, legte er Abrechnungen über die Monate Oktober bis Dezember 2017 vor, die ein monatliches Festgehalt i. H. v. 4.440 EUR brutto auswiesen. Ihm wurde daraufhin vorgeworfen, die Abrechnungen gefälscht und weitere falsche Angaben gemacht zu haben, um an die Kreditverträge zu kommen.

    Daraufhin stellte der Arbeitgeber den Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung frei und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Aus Sicht des Arbeitgebers war eine weitere Beschäftigung im Shop nicht länger möglich, da der Arbeitnehmer mit der Prüfung von persönlichen Kundendaten sowie der Verantwortung für hochpreisige Smartphones betraut war.

    Der Arbeitnehmer wehrte sich mit seiner Klage gegen seine Kündigung.

    Entscheidung

    Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die fristlose Kündigung des Klägers rechtmäßig war. Auch außerdienstlich begangene Straftaten könnten das Arbeitsverhältnis belasten, wenn sie bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers für seine Tätigkeit begründen. Dies setzt voraus, dass das außerdienstliche Verhalten das Arbeitsverhältnis konkret berührt, insbesondere im Kontext der Arbeitsleistung oder aber im Bereich des personalen Vertrauens. Im vorliegenden Fall stellte der Betrug des Mitarbeiters dessen Eignung in Frage.

    Für das Gericht stand zweifelsfrei fest, dass der Kläg...

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