Rn. 273

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt grds im Wege der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die WK (§ 2 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG). Durch Einführung der Nr 2 Buchst f Doppelbuchst aa des § 49 Abs 1 EStG gelten die Vermietungseinkünfte einer ausländischen KapGes stets als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, so dass die Einkünfte iRd Gewinnermittlung festgestellt werden.

 

Rn. 274

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Für den Abzug von WK gilt die Regelung des § 50 Abs 1 S 1 EStG, dh, es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den erzielten inländischen Einkünften bestehen. Abziehbar sind zB Hypothekenzinsen bei dem Erwerb eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks; ferner Aufwendungen, die zur Erhaltung des Vermögens getätigt werden. Darunter fallen auch Reisekosten zum inländischen Grundstück zwecks Besichtigung und Sicherung von Mieteinkünften (vgl BFH vom 15.12.1965, I 106/63). Darlehenskosten, die zum Erwerb des unbeweglichen Vermögens, Sachinbegriffs oder Rechts aufgenommen werden, sind abziehbar. Zwecks Bemessung der Abschreibung und Bewertung des Vermögens s BMF BStBl I 2011, 530 Tz 10ff.

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