Rn. 92
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
H 32b EStH 2019 "Allgemeines" enthält das Berechnungsschema für die Hinzu- bzw Abrechnungsmethode bei § 32b Abs 2 Nr 1 EStG:
(1) | Ermittlung des nach § 32a Abs 1 EStG zvE (dh etwaige Steuerermäßigungen nach §§ 34cff EStG sind außer Acht zu lassen, Roland, JahressteuerG 1996, 492). |
(2) | Dem zvE werden für die Berechnung des besonderen Steuersatzes die Entgelt-, Lohn oder Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs 1 Nr 1 EStG und die aufgrund von DBA steuerfreien Einkünfte (§ 32b Abs 1 Nr 3 EStG) sowie die unter § 32b Abs 1 Nr 2–5 EStG fallenden Einkünfte im Jahr ihrer Entstehung hinzugerechnet oder von ihm abgezogen. Im Jahr des Zuflusses bzw Abflusses (§ 11 EStG gilt) hat die Hinzu- bzw Abrechnung zu erfolgen (vgl § 32b Abs 1 EStG aE "bezogen"; Dissars in Frotscher/Geurts, § 32b EStG Rz 13), nicht in anderen Jahren. Der sich danach ergebende besondere Steuersatz ist auf das nach § 32a Abs 1 EStG zvE anzuwenden. |
(3) | Ein Verlustabzug nach § 10d EStG ist bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs 1 EStG nicht zu berücksichtigen |
Rn. 93
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Der Progressionsvorbehalt kann uU bewirken, dass es beim StPfl durch dessen Anwendung zu einer Steuernachzahlung kommt, wenn er im VZ teils beschäftigt war und teils Arbeitslosengeld oÄ bezogen hat. War er zuerst beschäftigt und muss dann mit dem niedrigeren Arbeitslosengeld auskommen, trifft ihn dann uU noch zusätzlich die Steuernachzahlung wegen des Progressionsvorbehalts. Dies ist für den betreffenden StPfl uU eine harte Folge der Vorschrift, dürfte aber mE nicht zur Verfassungswidrigkeit des Progressionsvorbehalts führen (s Rn 52f; glA Dissars in Frotscher/Geurts, § 32b EStG Rz 14).
Rn. 94–95
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
vorläufig frei
Rn. 96
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Beispiele für die Hinzu- bzw Abrechnungsmethode (entnommen aus H 32b EStH 2019 "Allgemeines"):
Fallvarianten | A | B |
---|---|---|
zvE (§ 2 Abs 5 EStG) | EUR 40 000 | EUR 40 000 |
Fall A: Bezogenes Arbeitslosengeld | EUR 10 000 | |
Fall B: Zurückgezahltes Arbeitslosengeld | EUR 3 000 | |
Für die Berechnung des besonderen Steuersatzes maßgebliches zvE | EUR 50 000 | EUR 37 000 |
Steuer nach Splittingtarif | EUR 7 582 | EUR 4 044 |
Besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz | 15,1640 %1) | 10,9297 %1) |
Die Anwendung des besonderen Steuersatzes auf das zvE ergibt als Steuer | EUR 6 066 | EUR 4 372 |
1) Die FinVerw rechnet mit vier Dezimalstellen hinter dem Komma.
Rn. 97–100
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
vorläufig frei
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