Rz. 55

Nach § 14b Abs. 4 AO haften die Anteilseigner einer Körperschaft i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO für die von der Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbeschränkt.

 

Rz. 56

Die Regelung bezieht sich nur auf die "Körperschaften i.s. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO", also diejenigen, die „nach inländischem Gesellschaftsrecht (…) nicht als juristische Person zu behandeln“ sind. Das sind in Nicht-EU-/EWR-Staaten gegründete Körperschaften mit Verwaltungssitz im Inland (s. dazu bereits Rz. 25).

 

Rz. 57

Die Anteilseigner dieser Körperschaften haften für die von dieser geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbeschränkt. § 14b Abs. 4 AO ordnet also an, dass die Abschirmwirkung der ausländischen Körperschaft und die daraus folgende Haftungsbeschränkung nach dem Recht ihres Sitzstaates außer Acht bleiben und vielmehr ein Haftungsdurchgriff wie bei einer oHG entsprechend § 105 Abs. 1 HGB erfolgt. Anders als in seinen ersten drei Absätzen behandelt § 14b AO die ausländische Gesellschaft im Hinblick auf die Haftung also nicht – entsprechend der Gründungstheorie – wie eine juristische Person, sondern lehnt sich insoweit an die zivilrechtliche Sitztheorie an, wonach die zugezogene Gesellschaft in die Rechtsform einer deutschen Personengesellschaft (GbR oder OHG) wechselt bzw. zum Einzelunternehmen wird.[1]

[1] S. dazu bereits Rz. 21ff, 25; BT-Drs. 20/8628, 179.

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