Tz. 28

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der höchstmögliche Verlustrücktrag nach § 10d EStG (Anhang 10) für die Verluste der Jahre 2020 und 2021 in das Vorjahr von bisher maximal 1 Mio. EUR auf maximal 5 Mio. EUR erhöht. Bei einer Zusammenveranlagung erhöht sich der maximale Verlustrücktag von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Höchstbeträge für einen möglichen Verlustrücktrag nochmals angehoben auf nun 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR bei einer Zusammenveranlagung. Die Erhöhung des Verlustrücktrags auf 10 Mio. EUR für die Verluste der Jahre 2020 und 2021 gilt nach § 8 Abs. 1 KStG (Anhang 3) auch für Körperschaften. Die Anhebung des maximal möglichen Verlustrücktragbetrags wurde durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz um zwei weitere Jahre und zwar auf die Verluste der Jahre 2022 und 2023 verlängert.

Auch können Verluste, die in den Jahren 2022ff. entstanden sind, nun in die beiden vorangegangenen Jahre zurückgetragen werden (zweijähriger Verlustrücktrag).

Ein in den Jahren 2024ff. erzielter Verlust kann dann nur wieder bis max. 1 Mio. EUR, bzw. bis max. 2 Mio. EUR bei einer Zusammenveranlagung, in die beiden Vorjahre zurückgetragen werden. Bei der Gewerbesteuer gibt es – wie bisher auch schon – keinen Verlustrücktrag.

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