Ja, grundsätzlich ist dies möglich.

Anstelle eines – unter II. 3 beschriebenen – pauschal ermittelten Verlustrücktrags in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2020 (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) kann bei der Jahressteuerfestsetzung ein höherer Betrag als Verlustrücktrag aus 2021 abgezogen werden. In diesem Fall ist der Betrag in der beantragten Höhe nachzuweisen.

Bitte beachten Sie zur Antragstellung die Ausführungen unter II. 3.

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