Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder hatten verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel war es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren.

So war für die Betroffenen in der Regel die Möglichkeit eingeräumt worden, Steuerzahlungen bis zum 30.06.2022 zinslos zu stunden; bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung war dies bis zum 30.09.2022 möglich. Ebenso sollte auf die Vollstreckung rückständiger Steuerschulden verzichtet werden. Dies verschaffte den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Darüber hinaus bestand bis zum 30.06.2022 die Möglichkeit, in einem vereinfachten Verfahren die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen.

Darüber hinaus bestehen aber noch zahlreiche – aus der Corona-Pandemie resultierende – Erleichterungen, wie z. B. die verlängerten Erklärungsfristen. Die folgenden FAQ sollen Ihnen insoweit einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der aktuell geltenden Maßnahmen geben. Die Ausführungen sind als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise zu verstehen. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen beziehungsweise den weiteren Ansprechpartnern. Bitte beachten Sie, dass das Dokument laufend an die aktuelle Situation und die sich ergebenden Fragestellungen angepasst wird.

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