FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.7.2019, 13 K 1991/17

Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage, wie Vergleichsvereinbarungen bei Rechtstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Vermittlung von sogenannten "Schrottimmobilien" steuerlich zu behandeln sind, bei denen der Erwerber die Immobilie behält und im Ergebnis wirtschaftlich nur einen Teilerlass der Darlehensforderung der Bank erreicht, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.

Ferner ist offen, ob im Falle eines Verzichts auf die weitere Geltendmachung eines Darlehens im Rahmen eines Vergleichs, der ersichtlich vor dem Hintergrund möglicherweise bestehender und geltend gemachter Schadensersatzansprüche geschlossen wurde, von der Leistung von Schadensersatz ausgegangen werden kann oder ob diese Schadensersatzansprüche entweder von den Beteiligten anerkannt sein oder durch das FG positiv festgestellt werden müssen. Die Revision wurde eingelegt, Az. beim BFH IX R 32/19.

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