Rz. 18

In einem vom FG Hamburg entschiedenen Fall wurde ein Kaufvertrag über ein Grundstück rückgängig gemacht, die Anteile an der rückerwerbenden Kapitalgesellschaft wurden an eine Muttergesellschaft der rückübertragenden Kapitalgesellschaft zu 94 % veräußert. Das FG Hamburg sah die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als gegeben an (FG Hamburg v. 1.2.2016, 3 K 130/15, EFG 2016, 743). Es geht hierbei um Fallkonstellationen, in denen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG für sich gesehen erfüllt sind, die Anteile erworben werden und dadurch der Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG erfüllt oder wie in dem vom FG Hamburg entschiedenen Fall nicht erfüllt wird. Solchen Strukturen kann der Einwand entgegengehalten werden, dass unter gesellschaftlichsrechtlichen Gesichtspunkten das Grundstück (noch) der Unternehmensgruppe zugerechnet werden kann, der die rückübertragende Gesellschaft angehört. Demgemäß hat der BFH jetzt die Revision entschieden und der Finanzverwaltung recht gegeben (BFH v. 19.9.2018, II R 10/16, BFH/NV 2019, 164), mithin also die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG für diese Fälle verneint. Es gelten danach die Grundsätze wie bei einer Weiterveräußerung, wenn die Verkäuferin eine Gesellschaft ist, der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird und in derselben Urkunde die Anteile an der Gesellschaft auf den Ersterwerber oder einen oder mehrere von diesem bestimmte Dritte übertragen werden.

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