Durch das "Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe" (Art. 30, BGBl. I 2021, S. 2363) wurde ab dem 01. 08. 2022 bestimmt, dass es nicht mehr Voraussetzung ist, dass ein Steuerberater mit der Angelegenheit noch nicht befasst gewesen ist. Werden Sie ab diesem Zeitpunkt mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, ist diese – unabhängig von einer Vorbefassung mit der Angelegenheit – nunmehr sinngemäß nach dem RVG abzurechnen.

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