FinMin Sachsen-Anhalt, Erlaß v. 11.8.2017, 46 - S 1316 - 28

Auf Grundlage von Art. 6 des Multilateralen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist am 15.7.2014 ein allgemeiner OECD-Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (sog. Common Reporting Standard – CRS) veröffentlicht worden. Der CRS legt insbesondere den Umfang der zu meldenden Finanzinformationen, die meldepflichtigen Finanzinstitute sowie die zu meldenden Kontoinhaber fest.

Durch die Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9.12.2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung) wurde auf EU-Ebene eine Rechtsgrundlage für die Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch geschaffen. Die Maßnahmen der Zusammenarbeit, die von der Richtlinie 2003/48/EG (Zinsrichtlinie) vorgesehen sind, werden schrittweise durch die Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern ersetzt, die den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen den Mitgliedstaaten einschließlich der in der Zinsrichtlinie enthaltenen Einkommenskategorien vorsieht.

Die Zinsrichtlinie wurde daher durch Beschluss des Europäischen Rates vom 10.11.2015 mit Wirkung zum 1.1.2016 aufgehoben.

Durch die Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18.7.2016; BGBl 2016 I S. 1722 wurde die ZIV geändert und damit die Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG in nationales Recht umgesetzt.

 

Normenkette

EStG § 20;

ZIV

RL (EU) 2015/2060

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