Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist nach Ansicht der Finanzverwaltung keine gewerbliche Tätigkeit.[2] Eine bloße Vermögensverwaltung liegt demzufolge vor, wenn sich die ausgeübte Betätigung als Nutzung von Vermögen aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch regelmäßige Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt.[3] Beachten Sie: Beim Handel mit Wertpapieren ist jedoch auch das regelmäßige Umschichten Teil einer Vermögensverwaltung,[4] so dass für eine Überschreitung der Gewerblichkeitsschwelle besondere Umstände hinzutreten müssen.[5]

[4] BFH v. 11.7.1968 – IV R 139/63, BStBl. II 1968, 775.
[5] BFH v. 30.7.2003 – X R 7/99, BStBl. II 2004, 408 m.w.N. = EStB 2004, 186 (Schimmele).

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