Die jüngste Entscheidung des BFH ist für die Immobilienbranche eine enorme Erleichterung. Dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG ist es geschuldet, dass die Parteien einer Grundstückslieferung nicht zu einem nach der notariellen Beurkundung liegenden Zeitpunkt auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten können. Die dadurch verursachte Inflexibilität wird durch die nun von den FG gedeckte Möglichkeit, die einmal ausgeübte Umsatzsteueroption nachträglich (anteilig) zu widerrufen, erheblich verbessert. Aufgrund der zutreffenden Argumentation des BFH in seiner jüngsten Entscheidung ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung sich dieser Sichtweise anschließt und nicht nur einen vollständigen Widerruf, sondern auch eine nachträgliche teilweise Rücknahme der Umsatzsteueroption zulässt, und den UStAE entsprechend ändert. Dies hätte für die Unternehmer ein enormes Mehr an Rechtssicherheit zur Folge.

Den Unternehmern steht dann mit der Möglichkeit zum Widerruf der Umsatzsteueroption fortan ein praktikables Instrument zur Verfügung, auf die individuellen Verhältnisse reagieren zu können. Mit entsprechenden Kaufpreisanpassungsklauseln hat der Käufer auch gute Argumente, den Verkäufer zum (anteiligen) Widerruf der Umsatzsteueroption – mit seinen wirtschaftlichen Konsequenzen – zu überzeugen. Insgesamt hat sich unseres Erachtens aufgrund der jüngsten BFH-Entscheidung die umsatzsteuerliche Situation der Immobilienbranche erheblich verbessert.

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