Erstellt der Referent ergänzend zu seinem Vortrag ein Skript für die Teilnehmer und übergibt er dieses dem Veranstalter, ist dies grundsätzlich nicht anders zu beurteilen, als die bloße schriftstellerische Tätigkeit eines Autors. Nach den oben aufgezeigten Maßstäben ist auch das vom Referenten verfasste Skript ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk, an dem vertraglich Nutzungsrechte eingeräumt werden können.[54]

Hinweis: An der für die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG erforderlichen Nutzungsrechtseinräumung kann es im Einzelfall fehlen, wenn das Skript direkt von dem Referenten an die Teilnehmer übergeben wird. Denn den Teilnehmern wird der Inhalt des Skripts hauptsächlich zur inhaltlichen Lektüre übergeben, nicht um dieses weiterzuverbreiten. Erfolgt die Übergabe jedoch an den Veranstalter, der das Skript dann den Kunden des Seminars gegenüber weiter- bzw. mitveräußert, kann darin eine Nutzungsrechtseinräumung gegenüber dem Veranstalter gesehen werden.

Die Besonderheit der Kombination aus Vortrag und Skript besteht aber in dem ggf. bestehenden Leistungsbündel. Handelt es sich im Rahmen einer einheitlichen Leistung bei dem Skript zu dem Vortrag um eine bloß unselbstständige Nebenleistung zum Vortrag als Hauptleistung, kommt es für das Skript als Nebenleistung nicht mehr auf die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG an.

aa) Vorliegen einer einheitlichen Leistung

Wie zuvor schon ausgeführt, kommt es für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn darauf an, ob es sich um eine Verbindung aus selbständigen Haupt- und Nebenleistungen handelt oder ob eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung vorliegt, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (s. dazu oben unter III.3.a).[55]

Für die Beurteilung des Vorliegens einer einheitlichen Leistung kommt es dabei auf den jeweiligen Einzelfall an. Wird für den gesamten Vortrag nebst begleitendem Skript nur ein gesamtes Entgelt berechnet und erschöpft sich das Skript in einer (kurzen) erläuternden Zusammenfassung des Vortragsinhalts, kann aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers nur von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden. Vortrag und dazugehöriges Skript sind dann untrennbar miteinander verbunden. In der Regel wird man von einer einheitlichen Leistung ausgehen können, weil der Zugang zum Vortrag und das Bereitstellen des Skripts nur zusammen in Anspruch genommen werden können.[56]

Etwas anderes kann gelten, wenn die Erstellung des Skripts sowohl dem Referenten als auch den späteren Kunden gegenüber gesondert in Rechnung gestellt wird und der Umfang des Skripts erheblich über das hinaus geht, was im Rahmen des Online-Seminars besprochen wird. Dann ist das Skript nicht mehr untrennbar mit dem abgehaltenen Vortrag verbunden, sondern stellt eine darüber hinausgehende eigenständige Leistung dar.

 

Beispiel 7:

Das Unternehmen U bucht den Referenten R für ein Online-Seminar. Das Online-Seminar soll 45 Minuten dauern und eine erste Einführung in das Thema ermöglichen. Zusätzlich soll R gegen ein gesondert vereinbartes Entgelt in einem Skript das Thema umfassend darstellen und vertiefen. Der R räumt dem U ein Nutzungsrecht an diesem Skript ein, damit U dieses seinen Kunden entgeltlich zur Verfügung stellen kann.

Das umfassende – den Vortragsstoff vertiefende – Skript stellt eine eigenständige Leistung dar. Der Vortrag und das Skript sind nicht eng miteinander verbunden, sondern voneinander unabhängig zu beurteilen.

Mithin unterliegt das Skript für sich genommen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG. Auch das Online-Seminar als eigenständige Leistung unterliegt nach der hier vertretenen Auffassung dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG.

 

Beispiel 8:

Wie Beispiel 7, nur wird der Referent statt für ein Online-Seminar für einen Präsenzvortrag gebucht. Dann unterliegt nur das Skript als eigenständige Leistung dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG. Für den Präsenzvortrag ist der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG auszuweisen.

[55] Vgl. etwa EuGH-Urt. v. 10.3.2011 – C-497/09, C-501/09, C-502/09 – Rs. Bog u.a., BStBl. II 2013, 256 m.w.N.
[56] Vgl. etwa EuGH-Urt. v. 18.1.2018 – C-463/16 – Stadion Amsterdam, DStR 2018, 246.

bb) Skript als unselbstständige Nebenleistung zum Vortrag

Kommt man bei der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass es sich bei Vortrag nebst Skript um eine einheitliche Leistung handelt, ist die Einordnung des Skripts zum Vortrag davon abhängig, ob eine einheitliche Leistung mit mehreren Hauptbestandteilen vorliegt oder das Skript als bloße Nebenleistung zum Vortrag als Hauptbestandteil der Leistung zuzuordnen ist (s. dazu oben unter III.3).

Ausgehend davon, dass das Skript – wenn es sich um keine eigenständige Leistung nach den obigen Maßstäben handelt – bloß ergänzende und nur zum Teil eine vertiefende Funktion hat, ist dieses als Nebenleistung zur Hauptleistung des Vortrags einzuordnen. Die Einordnung als unselbstständige Nebenleistung gründet sich dar...

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