Der Streitwert der Pflichtteilsstufenklage bestimmt sich nach den realistischen wirtschaftlichen Erwartungen des Klägers zu Beginn des Verfahrens.

Für die Bemessung der realistischen wirtschaftlichen Erwartungen des Klägers kann auf die Erkenntnisse bei Beendigung des Verfahrens abzustellen sein, wenn die zu Beginn des Verfahrens mitgeteilten Erwartungen ersichtlich unzutreffend waren.

OLG München v. 14.8.2023 – 33 W 321/23

BGB § 2314; ZPO § 254; GKG § 44; RVG § 32

Beraterhinweis Bei der pflichtteilsrechtlichen Stufenklage ist sowohl für die anwaltliche Verfahrensgebühr als auch für die Berechnung der Gerichtskosten der Zahlungsanspruch als der höchste der verbundenen Ansprüche maßgebend (§ 44 GKG, § 23 Abs. 1 RVG). Dies gilt auch dann, wenn es nicht mehr zu einer Bezifferung des Zahlungsanspruchs kommt, weil die Parteien die Hauptsache für erledigt erklären oder sich nach Auskunftserteilung herausstellt, dass mangels werthaltigem Nachlass kein Pflichtteilsanspruch besteht (OLG Karlsruhe v. 22.10.2008 – 12 W 72/08, ZEV 2009, 40; OLG Saarbrücken v. 26.4.2012 – 5 W 52/12, FamRZ 2012, 320; OLG Schleswig v. 26.8.2014 – 3 W 72/14, MDR 2014, 1345). Der Wert des unbeziffert gebliebenen Zahlungsanspruchs bestimmt sich grundsätzlich nach den ursprünglichen Erwartungen des Klägers (Kl.) im Zeitpunkt der Klageerhebung (OLG Karlsruhe v. 22.10.2008 – 12 W 72/08, ZEV 2009, 40; OLG Saarbrücken v. 26.4.2012 – 5 W 52/12, FamRZ 2012, 320; OLG Schleswig v. 26.8.2014 – 3 W 72/14, MDR 2014, 1345). Maßgeblich hierfür ist die Streitwertangabe des Kl. oder sein Sachvortrag. Auch wenn sich herausstellt, dass der Pflichtteilsanspruch hinter den Erwartungen des Kl. zurückbleibt, führt dies nicht zu einer anteiligen Kostenbelastung des Kl., solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vorläufige Wertangabe willkürlich und ohne jedes Maß erfolgt ist (OLG Düsseldorf v. 27.8.2012 – 7 W 70/12, NJW-RR 2013, 124).

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