a) Rechtsbehelf bei Versagung der Akteneinsicht

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts nach § 13 Abs. 7 FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Nachlassakten eines abgeschlossenen Verfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten.

BGH v. 15.11.2023 – IV ZB 6/23

EGGVG § 23; FamFG § 13

Beraterhinweis Ob es sich bei der nach § 13 Abs. 7 FamFG zu treffenden Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten um einen im Verfahren nach § 23 EGGVG zu überprüfenden Justizverwaltungsakt (so OLG Schleswig v. 28.5.2018 – 3 Wx 66/18, ZEV 2019, 218; Pabst in MünchKomm/FamFG, § 13 Rz. 32; Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG, § 13 Rz. 48) oder um eine Endentscheidung i.S.v. § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG handelt, gegen welche die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist (so BayObLG v. 10.1.2023 – 102 VA 127/22, NJW-RR 2023, 503; KG v. 17.3.2011 – 1 W 457/10, FamRZ 2011, 1415; Sternal in Sternal, FamFG, § 13 Rz. 84; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, § 13 Rz. 18; Jacoby in Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, § 13 Rz. 12), war bislang äußerst umstritten. Jedenfalls dann, wenn das Nachlassverfahren bereits abgeschlossen ist, ist das Akteneinsichtsgesuch eines Dritten als Justizverwaltungsakt anzusehen, weil keine spruchrichterliche Tätigkeit mehr stattfindet. Die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss eines Verfahrens ist nicht Sache des Spruchkörpers, der mit ihm befasst war, sondern Aufgabe der Gerichtsverwaltung.

b) Kein quotenloser Erbschein bei eindeutigen Erbquoten

Die Ausnahmevorschrift des § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG, wonach die Angabe der Erbteile nicht erforderlich ist, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten, findet nach ihrem Sinn und Zweck keine Anwendung, wenn der Erblasser eindeutige und zweifelsfreie Bestimmungen zu den Erbquoten getroffen hat, die ohne weiteres in den Erbscheinsantrag übernommen werden können, und kein Grund vorliegt, von der Angabe der Erbquote abzusehen.

OLG Celle v. 23.10.2023 – 6 W 116/23

FamFG § 352a

Beraterhinweis Der Gesetzgeber hat den quotenlosen Erbschein geschaffen, um in den Fällen, in denen der Erblasser sein Vermögen nicht nach Bruchteilen verteilt hat und die Ermittlung der Erbquoten deshalb mit größerem Aufwand verbunden ist, eine rasche Erbscheinserteilung zu ermöglichen (BT-Drucks. 18/4201, 60). Voraussetzung für die Erteilung des quotenlosen Erbscheins ist nach § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG, dass alle Antragsteller auf die Angabe der Erbteile verzichten. Dass ein solcher Erbschein außerdem nur dann erteilt werden darf, wenn die Erbquoten nicht eindeutig und zweifelsfrei bestimmt sind, lässt sich dem Gesetz gerade nicht entnehmen (Zimmermann in Sternal, FamFG, § 352a Rz. 11; Grziwotz in MünchKomm/FamFG, § 352a Rz. 19). Eine solche ungeschriebene Voraussetzung widerspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Erbscheinserteilung zu erleichtern, weil sich trefflich darüber streiten lässt, wann eine eindeutige und zweifelsfreie Bestimmung der Erbquoten vorliegt (Keim, ZEV 2024, 43).

c) Keine Gebührenbefreiung bei unverschuldeter Versäumung der Zweijahresfrist

Die Frist in Nr. 14110 KV GNotKG verlängert sich nicht, wenn der Antrag nur deshalb verspätet gestellt wurde, weil die Erbfolge – etwa wegen Verzögerungen im Erbscheinverfahren – nicht früher geklärt werden konnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Zwei-Jahres-Frist unverschuldet versäumt worden ist.

OLG Karlsruhe v. 22.12.2023 – 19 W 95/22 (Wx)

GNotKG § 46, § 47, § 69, § 81; KV GNotKG Nr. 14110

Beraterhinweis Nach Nr. 14110 KV GNotKG wird für die Grundbucheintragung der Erben eines Grundstückseigentümers keine Gebühr erhoben, wenn der Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, den Erben im Interesse der Allgemeinheit einen Anreiz für eine möglichst zeitnahe Grundbuchberichtigung zu geben (BT-Drucks. 17/11471, 166). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Gebührenbefreiung auch noch nach längerem Streit über die Erbenstellung in Anspruch genommen werden könnte (OLG Köln v. 28.8.2018 – 2 Wx 305/18, FamRZ 2019, 732). Weil es sich um eine Ausschlussfrist handelt, kommt auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen schuldloser Fristversäumnis in Betracht (Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, KV Nr. 14110 Rz. 18). Zur Erlangung der Gebührenbefreiung reicht es aus, wenn der Grundbuchberichtigungsantrag innerhalb der Zwei-Jahres-Frist gestellt wird; auf dessen Vollzugsfähigkeit innerhalb der Frist kommt es nicht an (OLG Köln v. 28.8.2018 – 2 Wx 305/18, FamRZ 2019, 732; OLG Frankfurt v. 27.2.2007 – 20 W 487/06, MittBayNot 2007, 522; OLG Zweibrücken v. 13.1.1997 – 3 W 176/96, NJW-RR 1997, 575; Wilsch in Korintenberg, GNotKG, KV Nr. 14110 Rz. 45).

 

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