Die mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz v. 22.6.2022 (BGBl 2022 I S. 911) verlängerte degressive AfA ist auf nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte (bewegliche) Wirtschaftsgüter begrenzt. Durch das Wachstumschancengesetz soll die degressive AfA befristet wiedereingeführt und auch für nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschaffte oder hergestellte (bewegliche) Wirtschaftsgüter ermöglicht werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Anmerkung der Redaktion
Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] basierend auf der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.
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