Rz. 34

[Autor/Stand] Die Imkerei umfasst alle Formen der Bienenhaltung, die nachhaltig auf einen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet sind. Eine Bienenhaltung, die lediglich hobbymäßig betrieben und daher ertragsteuerlich als Liebhaberei betrachtet wird, gehört nicht zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Bei der mit Gewinnabsicht betriebenen Imkerei ist nicht zwischen der Bienenhaltung zur Gewinnung von Honig und Wachs und anderen Formen der Bienenhaltung, wie z.B. Königinnenzucht oder Bienenhaltung für pharmazeutische Zwecke zu unterscheiden (R B 160.11 Abs. 1 ErbStR 2019).

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Zu den Wirtschaftsgütern, die einer Imkerei dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören neben den Bienenvölkern die Bienenstände, die Bienenkästen und -körbe, die Imkereigeräte und die Vorräte sowie der Grund und Boden des Standorts der Bienenkästen und -körbe (R B 160.11 Abs. 2 ErbStR 2019).

 

Rz. 36– 38

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024

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