Rz. 66

[Autor/Stand] Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG angeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nur dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben. Es ist somit nicht notwendig, dass sich sowohl die Geschäftsleitung als auch der Sitz im Inland befinden. I.d.R. wird der Sitz mit dem Ort der Geschäftsleitung zusammenfallen.

Befindet sich jedoch der Sitz im Inland, der Ort der Geschäftsleitung aber im Ausland oder umgekehrt, so ist auch die unbeschränkte Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerpflicht gegeben. In einem solchen Fall kann sich, wenn auch der ausländische Staat eine Erbschaftsteuer erhebt, eine Doppelbesteuerung ergeben, sofern diese nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen beseitigt wird.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024

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