Rz. 33

Nach Abs. 7 Satz 7 sind die nicht öffentlichen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, wie Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen, vertraulich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss dies beschließt; nicht öffentlich sind grundsätzlich die Sitzungen der vorbereitenden Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen. Diese Vertraulichkeit gilt auch für die Beratungsunterlagen und Niederschriften und ist notwendig, weil anders ein vorbehaltloser Austausch der Positionen und Interessen der Trägerorganisationen und der Erfahrungen der von den Patientenorganisationen entsandten sachkundigen Personen nicht zu gewährleisten wäre. Der Hergang der nicht-öffentlichen Beratungen einschließlich der Abstimmung sind von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln (vgl. § 27 der Geschäftsordnung). Vertraulichkeit heißt, über den Beratungsverlauf, das Abstimmungsverhalten, die Beratungsunterlagen und die Niederschrift in den Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen nach außen hin Stillschweigen zu bewahren. Das gilt z. B. auch für die schützenswerten Geschäftsgeheimnisse, die ein pharmazeutischer Unternehmer im Rahmen der frühen Nutzenbewertung von Arzneimitteln im vertraulichen Dossier übermittelt. Jede Sitzungsteilnehmerin und jeder Sitzungsteilnehmer, der oder dem vertrauliche Unterlagen ausgehändigt oder zugestellt wurden, ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass diese vertraulich behandelt bleiben. Das gilt z. B. für die sichere Aufbewahrung der vertraulichen Unterlagen, sodass kein Unbefugter Einsicht nehmen kann. Sie oder er darf vertrauliche Informationen und Unterlagen nur an Personen weitergeben, welche von den Trägerorganisationen, den anerkannten Patientenorganisationen oder von beauftragten Instituten zu deren Beratung autorisiert wurden. Eine Autorisierung kann dabei auch losgelöst von der Benennung von Einzelpersonen abstrakt-generell für zwingend an der Willensbildung der Organisationen zu beteiligende Gremien und Mitgliedsorganisationen erfolgen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Weitergabe ist zu dokumentieren. Sie muss mit dem Hinweis erfolgen, dass die Empfänger diese ihrerseits nur an autorisierte Personen weitergeben dürfen und die Inhalte vertraulich sind. Bei Hinweisen über einen nicht unerheblichen Verstoß gegen die Vertraulichkeit hat das Plenum über die Konsequenzen zu beraten. Jeder Sitzungsteilnehmerin und jedem Sitzungsteilnehmer ist mit der Einladung zur Sitzung eine Information zu übersenden, in der die Pflichten zur Vertraulichkeit und die Konsequenzen, insbesondere eines möglichen Schadenersatzanspruchs, aus einem Verstoß gegen diese Pflichten dargestellt sind.

Hoch vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter, dürfen nur besonders dafür berechtigten Personen und nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen zur Kenntnis gegeben werden. Einzelheiten, beispielsweise zum berechtigten Personenkreis und zur Einstufung von Informationen als hoch vertraulich, sind in der Vertraulichkeitsschutzverordnung nach Anlage II geregelt. In Vereinbarungen mit den Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses, mit den nach der Patientenbeteiligungsverordnung anerkannten Organisationen sowie mit dem IQWIG und soweit erforderlich mit weiteren Empfängern von hoch vertraulichen Informationen können Regelungen getroffen werden, durch welche organisatorischen und technischen Maßnahmen sichergestellt wird, dass keine unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte erfolgt.

Die für die öffentliche Beratung im Plenum zur Verfügung gestellten Unterlagen sind nach der Verabschiedung der Niederschrift nicht mehr vertraulich. Erst wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in öffentlicher Sitzung seine Entscheidung getroffen oder die jeweilige Richtlinie beschlossen hat, ist im Rahmen der gebotenen Transparenz das Ergebnis zu begründen und zu veröffentlichen (vgl. § 94 Abs. 2). Dazu zählen auch die sachbezogene Darstellung etwaiger abweichender Voten der Beteiligten und die stattgefundene sachliche Auseinandersetzung mit den eingegangenen Stellungnahmen (vgl. § 92).

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