Rz. 22

Der Versicherte hat gegenüber seiner Krankenkasse einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm das Angebot der HzV unterbreitet wird (vgl. Abs. 1 "haben … anzubieten"). Die Erfüllung dieses Rechtsanspruchs setzt aber voraus, dass die Krankenkasse in der Praxis eine geeignete Ärztegemeinschaft bzw. genügend Hausärzte findet, die sich freiwillig für eine Teilnahme an der HzV entscheiden und den entsprechenden Versorgungsvertrag schließen bzw. ihm beitreten; zudem hängt die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf die HzV davon ab, dass der Versicherte die HzV wählt, respektive möglichst viele Versicherte, sich für die Teilnahme an der HzV entscheiden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge